Paragraphen in 6 StR 494/21
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 494/21 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ECLI:DE:BGH:2021:141221B6STR494.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen betreffend den Adhäsionskläger E.
erst ab dem 3. Juni 2021 zu zahlen sind und dass in Höhe des Betrages von 364.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass es einer Anrechnung des in Bulgarien verhängten Hausarrests nicht bedurfte (LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 51 Rn. 9 mwN).
Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 14.06.2021 - 5 KLs 730 Js 5391/19
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