Paragraphen in 1 BvR 1304/12
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3 | 93 | BVerfGG |
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1304/12 vom 9.8.2012, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120809_1bvr130412.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1304/12 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau J…
gegen a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2012 - IX B 180/11 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Oktober 2011 - 14 K 1612/10 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger,
Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. August 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Eichberger Masing
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