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V B 40/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.12.2015, V B 40/15 Innergemeinschaftliche Lieferungen Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2015 3 K 45/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Revision nach § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei, da das Finanzgericht (FG) "ohne rechtliches Gehör einen Beweisantrag übergangen" habe. Sie habe beantragt, mittels Auskunft des italienischen Fahrzeugregisters Beweis zu der Frage zu erheben, ob die PKW, die Gegenstand der streitigen innergemeinschaftlichen Lieferung waren, in Italien zum Straßenverkehr zugelassen worden sind. Das FG habe nicht erklärt, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen wollte.

2. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. März 2015 V R 14/14 (BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912, Leitsatz) entschieden, dass der Unternehmer den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) grundsätzlich nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen darf.

Der BFH hat dies damit begründet, dass der Neutralitätsgrundsatz die Steuerbefreiung zwar auch dann gebietet, wenn der Steuerpflichtige die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung dann aber unbestreitbar feststehen müssen und dass der Unternehmer auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht berechtigt ist, den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Anforderungen in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen zu führen. Somit kommt ein Beweis durch Zeugen als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) noch auf Antrag. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Urteil in BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912, unter II.3.).

Danach scheidet die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung bereits wegen § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV und damit aus Gründen des materiellen Rechts aus.

Der beantragte Beweis wäre nur zu erheben gewesen, wenn der Klägerin die Einhaltung der § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV "nicht zumutbar" war. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Damit ist das Urteil nicht verfahrensfehlerhaft, sondern in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht ergangen, das die von der Klägerin gewünschte Art der Beweisführung --abgesehen vom Ausnahmetatbestand der Unzumutbarkeit-- nicht vorsieht (zur Abgrenzung von materiellem Recht und Verfahrensrecht vgl. auch allgemein BFH-Urteil vom 23. April 2013 VIII R 4/10, BFHE 241, 42, BStBl II 2013, 615).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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