Paragraphen in 3 StR 279/21
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 154 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 279/21 BESCHLUSS vom 22. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:220222B3STR279.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Februar 2022 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren im Fall II. 8. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. Februar 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung", gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, sowie Landfriedensbruchs in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs (zu dessen Fassung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2 mwN); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Fall II. 8. der Urteilsgründe auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt hätte.
Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg Kreicker Paul Voigt Anstötz Vorinstanz: Landgericht Gera, 25.02.2021 - 1 KLs 126 Js 22935/19
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| 2 | 154 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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| 1 | 4 | StPO |
| 2 | 154 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
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