• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZB 385/16

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 385/16 BESCHLUSS vom 23. November 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja FamFG § 280 Abs. 1 Satz 2 Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456).

BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - LG Münster AG Ahlen ECLI:DE:BGH:2016:231116BXIIZB385.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe: I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung und des für ihn angeordneten Einwilligungsvorbehalts.

Erstmals im Jahr 1998 richtete das Amtsgericht für den Betroffenen wegen einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie einer deutlichen Sehbehinderung eine Betreuung ein.

Nachdem die Betreuung zwischenzeitlich mehrfach verlängert und der Betroffene zeitweise geschlossen untergebracht worden war, hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Anhörung des Betroffenen die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt wiederum verlängert und beschlossen, dass spätestens bis zum 18. Mai 2017 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Der Betroffene leide nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie an einer deutlichen Sehbehinderung. Die Ausführungen der Sachverständigen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Einschätzung, der Betroffene benötige krankheitsbedingt die Hilfe eines Betreuers, sei richtig. Die Notwendigkeit der Betreuung bestehe ausweislich des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen auch für die vom Amtsgericht bestimmten Aufgabenkreise. Zu Recht habe das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Dass dieser zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich sei, ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen. Sie habe zudem überzeugend ausgeführt, der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und nach gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Die Überprüfungsfrist bis zum 18. Mai 2017 sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie dem Gutachten der Sachverständigen folge, die eine Nachbegutachtung nach spätestens zwei Jahren empfohlen habe.

2. Dies hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass die notwendige Sachkunde der Gutachterin nicht festgestellt ist.

a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der – in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte – Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 14 mwN).

b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Sachverständige ausweislich der in ihrem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich "Fachärztin für Innere Medizin" ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde der Gutachterin auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss.

Der Umstand, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten neben der psychischen Erkrankung bei dem Betroffenen auch eine deutliche Sehbehinderung festgestellt hat, macht den entsprechenden Sachkundenachweis nicht entbehrlich. Zwar bedarf es hierfür keiner Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie. Unabhängig davon, dass die Einrichtung einer Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen kann (vgl. § 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat das Landgericht seine Entscheidung zur Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes maßgeblich auf die Ausführungen der Sachverständigen zur psychischen Erkrankung des Betroffenen gestützt. Diese waren für das Landgericht auch für die Feststellung von Bedeutung, dass der Betroffene keinen freien Willen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB bilden kann, was ebenfalls durch ein Sachverständigengutachten belegt sein muss (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970 Rn. 7 mwN).

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Dieses wird zunächst festzustellen haben, ob die Gutachterin die erforderliche Sachkunde besitzt.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose Botur Klinkhammer Guhling Schilling Vorinstanzen: AG Ahlen, Entscheidung vom 18.05.2015 - 11 XVII 99/12 LG Münster, Entscheidung vom 01.02.2016 - 5 T 348/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZB 385/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 1896 BGB
2 74 FamFG
1 280 FamFG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 1896 BGB
2 74 FamFG
1 280 FamFG

Original von XII ZB 385/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZB 385/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum