Paragraphen in 1 StR 399/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 399/18 BESCHLUSS vom 12. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:120918B1STR399.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat C.II.5b des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat außer der dem Beschlusstenor zu entnehmenden Änderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 23. Juli 2018 Bezug genommen. Den dort geäußerten Bedenken kann sich der Senat nicht verschließen.
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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