Paragraphen in 5 StR 665/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 105 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 105 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 665/18 BESCHLUSS vom 5. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:050319B5STR665.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 105 StPO, weil die Staatsanwaltschaft bei den Durchsuchungen zu Unrecht „Gefahr im Verzug“ angenommen habe, ist auch unzulässig. Denn die Revision trägt nicht vor, ob sich die vom Oberstaatsanwalt dokumentierte Äußerung der Eildienstrichterin vom Vortag der Durchsuchung, „derartige komplexe Vorgänge nur anhand einer Schriftlage zu entscheiden“, überhaupt auf das laufende Verfahren bezog und welche Ermittlungsmaßnahme gegebenenfalls in Rede stand. Insoweit kann nicht beurteilt werden, ob hier eine Fallkonstellation vorgelegen hat, die jener vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266, 273 f., entschiedenen entsprach.
Mutzbauer Berger
-3- Sander Mosbacher Schneider
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 105 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 105 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen