Paragraphen in 1 StR 152/24
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1 | 241 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 152/24 BESCHLUSS vom 30. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:300424B1STR152.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die vom Landgericht als versuchte Nötigung bewertete Tat B.II.1. der Urteilsgründe sieht sich der Senat an einer Korrektur des Schuldspruchs aufgrund möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22 Rn. 4) gehindert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte dem gegen eine Wand gedrängten Geschädigten T. die 8,6 cm lange Klinge des von ihm geführten Klappmessers an den Hals hielt, um ihn zur Preisgabe seiner Zimmernummer zu bewegen, was ihm allerdings nicht gelang. Die Verurteilung allein wegen versuchter Nötigung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung gemäß § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung, wonach die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt, wenn – wie hier – die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05; vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14 Rn. 4 und vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 7). Wie der 4. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 6) und zuletzt der 5. Strafsenat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2023 – 5 StR 400/23 Rn. 5 ff. und vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 6 ff.) neigt der Senat – unter Aufgabe der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung – zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz) zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung. Auf die in den vorbenannten Entscheidungen gegebene Begründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 6 und vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 7) nimmt der Senat Bezug.
Jäger Bär Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München I, 22.12.2023 – 2 Ks 124 Js 104291/23
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