Paragraphen in 5 StR 457/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 457/18 BESCHLUSS vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Berger Mosbacher Köhler ECLI:DE:BGH:2018:250918B5STR457.18.0
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