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5 StR 540/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 540/24 BESCHLUSS vom 11. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR540.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage aus dem Verfahren des Landgerichts Dresden, Az. 10 Ns 307 Js 22271/18 eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 36 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat – zutreffend – in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 26. Januar 2022 einbezogen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und hinsichtlich derer der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen eine Bewährungsauflage (Zahlung von 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein) vollständig erfüllt hatte. Es hat allerdings versäumt, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der erfüllten Auflage zu entscheiden (vgl. zur regelmäßig gebotenen Anrechnung BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 470/22 Rn. 2 mwN).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (vgl. LK/Ceffinato, StGB, 13. Aufl., § 58 Rn. 10 mwN). Die Entscheidung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 17.05.2024 - 2 KLs 613 Js 11407/21

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