Paragraphen in IX ZR 28/10
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 544 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 28/10 BESCHLUSS vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. September 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 111.189,58 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder wesentliches Vorbringen noch Beweisangebote der Klägerin übergangen. Es musste unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunkts auch nicht darauf hinwirken, dass die Klägerin neben ihrer Anfechtungsklage zusätzlich die Drittschuldnerklage erhebt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Kayser Grupp Raebel Möhring Gehrlein Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 16.04.2009 - 7 O 329/08 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2010 - 1 U 88/09 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 544 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen