Paragraphen in 5 StR 491/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 491/21 BESCHLUSS vom 1. März 2022 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:010322B5STR491.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. August 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat nicht das Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, sondern seine widerlegten Angaben im Krankenhaus in die Beweiswürdigung eingestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 09.08.2021 - 1 Ks 705 Js 21850/20
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1 | 349 | StPO |
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