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V ZB 81/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 81/15 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 26. März 2015 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe: I.

Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist ihm am 2. Mai 2014 zugestellt worden. Am 7. Mai 2014 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten bei dem Amtsgericht Berufung eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt. Auf Verfügung des Amtsrichters ist ihm die Gerichtsakte überlassen worden. Am 4. Juni 2014 hat der Amtsrichter den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt worden sei. Daraufhin hat dieser am 6. Juni 2014 beim Landgericht Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das Amtsgericht aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht zwar gehalten, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Einsichtnahme in die Akten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe aber die Fürsorgepflicht unterbrochen. Diesem sei ein für die Fristversäumnis mitursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen, da er während der Einsichtnahme in die Akten die ordnungsgemäße Berufungseinlegung nicht überprüft habe.

III.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Kläger die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend wirkt und der Schriftsatz vom 6. Juni 2014 nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (2. Juni 2014) an das Landgericht gelangt ist.

2. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO).

a) Ein Rechtssuchender darf darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277). Hiernach durfte der Kläger darauf vertrauen, dass seine mehr als drei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Amtsgericht eingereichte Berufungsschrift an das Landgericht weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen würde. Das Amtsgericht hatte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar unmittelbar nach Übersendung der Berufungsschrift die Akten zur Einsicht übersandt. Dieser hatte sie aber am 21. Mai 2013 und damit etwa eineinhalb Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist zurückgereicht. Es war nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf damit zu rechnen, dass die Berufungsschrift innerhalb dieses Zeitraumes an das am selben Ort ansässige Berufungsgericht weitergeleitet und rechtzeitig eingehen würde.

b) Die Verpflichtung des Amtsgerichts, den Berufungsschriftsatz an das Landgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers während der Einsichtnahme in die Akten die ordnungsgemäße Berufungseinlegung nicht nochmals überprüft hat. Ob dieser die falsche Adressierung der Berufungsschrift anlässlich der Akteneinsicht erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist unerheblich. Der Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler bemerkt hat oder hätte bemerken müssen (Senat, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 mwN).

Schmidt-Räntsch Kazele Czub Weinland Haberkamp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 10.04.2014 - 12 C 928/13 LG Stralsund, Entscheidung vom 26.03.2015 - 1 S 116/14 -

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