Paragraphen in 5 StR 464/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 63 | StGB |
1 | 114 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 63 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 464/22 BESCHLUSS vom 22. November 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR464.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich jedenfalls bei Tat 5 um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Auch tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können derartige erhebliche Anlasstaten sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21 Rn. 27). Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfsund Schutzmittel verfügen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2019 – 5 StR 466/18). Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären.
Dies verdeutlicht hier gerade Fall 5 der Urteilsgründe eindrücklich. Der Beschuldigte, der nach den Feststellungen in Kenntnis des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots immer wieder eine bestimmte Polizeidienststelle aufsuchte und sich jedes Mal gewaltsam gegen seine Verbringung aus dem Dienstgebäude zur Wehr setzte, schlug mit einer Metallkrücke gezielt gegen das Knie eines Polizeibeamten, so dass dieses infolge der starken Prellung sofort anschwoll und der Beamte humpelte. Den Stoß mit einer zweiten Krücke gegen einen anderen Polizeibeamten konnte jener nur durch eine schnelle Reaktion abwehren. Im nachfolgenden Gerangel des Beschuldigten mit insgesamt drei Polizeikräften erlitt der bereits durch den ersten Angriff Verletzte einen Kreuzbandriss im Knie, der medizinisch versorgt werden musste. Insgesamt war er sechs Wochen dienstunfähig.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 01.07.2022 - (523 KLs) 265 Js 82/22 (6/22)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 63 | StGB |
1 | 114 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 63 | StGB |
1 | 114 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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