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2 StR 276/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 276/19 BESCHLUSS vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1, § 464 Abs. 3, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auf das der Neben- und Adhäsionsklägerin E. zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 22. November 2018 zu zahlen hat und hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.

ECLI:DE:BGH:2020:280420B2STR276.19.0

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Erfurt, LG, 10.12.2018 - 140 Js 32849/16 3 KLs

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1 4 StPO
1 309 StPO
1 349 StPO
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