Paragraphen in 2 StR 525/13
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BUNDESGERICHTSHOF StR 525/13 BESCHLUSS vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen u.a. hier: Urteilsberichtigung ECLI:DE:BGH:2016:140116B2STR525.13.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 beschlossen:
Die Formel des Senatsurteils vom 23. Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass sie im ersten Satz lautet: "Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2013 wird verworfen.
Fischer Zeng Eschelbach Bartel Ott
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