Paragraphen in 5 StR 262/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 262/20 (alt: 5 StR 321/19)
BESCHLUSS vom 18. August 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:180820B5STR262.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Cirener ler Berger Köh- Resch von Häfen Vorinstanz:
-3Leipzig, LG, 06.02.2020 - 303 Js 14499/18 5 KLs
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