Paragraphen in 4 StR 254/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 254/17 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 2017 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2017 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist und dass hinsichtlich der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:180717B4STR254.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall II. 2 der Urteilsgründe war die versuchte Nötigung mit der Ablehnung der Geschädigten, sich sexuell berühren zu lassen, fehlgeschlagen. Der Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch bedurfte es daher nicht.
Franke Bender Roggenbuck Quentin Cierniak
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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