Paragraphen in XI ZB 23/19
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4 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/19 BESCHLUSS vom 3. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030320BXIZB23.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 12. Februar 2020 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), mit der sich die Beklagte gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 wendet, der ihr am 30. Januar 2020 zugestellt worden ist, ist unzulässig. Denn die Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar. Die Beklagte hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Verwerfung ihrer Beschwerde als unzulässig lasse den Schluss zu, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht beachtet.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 7. Januar 2020 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom
27. September 2019 oder eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zulässig ist bzw. wäre und dies verneint. 3 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.09.2019 - 8 C 197/18 (XI) LG Verden, Entscheidung vom 27.09.2019 - 3 T 102/19 -
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