Paragraphen in 5 StR 467/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 357 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 467/20 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:081220B5STR467.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass – auch soweit das Urteil den Mitangeklagten M. betrifft – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von lediglich 63.550 EUR angeordnet wird, für den beide Angeklagte als Gesamtschuldner haften, und der Angeklagte hinsichtlich der weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen von 12.375 EUR als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Berger Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 22.06.2020 - 33 Js 116/19 6 KLs 22/20 302 AR 40/20
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