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5 StR 353/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 353/18 BESCHLUSS vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:250918B5STR353.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) in den Urteilsgründen selbst festgesetzt, jedoch versäumt, ihn in den Tenor aufzunehmen. Der entsprechenden Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift folgend, holt der Senat dies nach.

Die erhobene Verfahrensrüge sieht er jedenfalls deshalb als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an, weil die Revision den Inhalt von Vernehmungen anderer Tatbeteiligter, die sich bereits erheblich vor dem Angeklagten geäußert haben, nicht mitteilt. Die hier in Betracht kommenden Strafrahmenuntergrenzen betragen jeweils drei Monate.

Sander König Berger Mosbacher Köhler

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Paragraphen in 5 StR 353/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 51 StGB
1 4 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO
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