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2 StR 365/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 365/17 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:111017B2STR365.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro angeordnet wurde. Die Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.

2. a) Schuld- und Strafausspruch sind aufgrund der Sachrüge nicht zu beanstanden, jedoch ist die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft; dies führt zur Aufhebung der Anordnung.

Das Landgericht hat die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe des sichergestellten Geldbetrages mit der Begründung getroffen, die „von den Angeklagten jeweils durch die Taten erlangten Vorteile“ hätten, soweit es um den Angeklagten S. geht, ihrem Wert nach mindestens den Betrag von 244,02 Euro erreicht. Dieser Geldbetrag war bei einer Durchsuchung seines Haftraums gefunden worden. Nach den Urteilsfeststellungen kam es jedoch nicht zu der beabsichtigten Honorierung der Beihilfehandlungen des Angeklagten „durch Zahlung eines Bargeldbetrages für sämtliche seiner Vermittlungstätigkeiten“. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wertersatzverfalls gemäß § 73a StGB a.F. nicht festgestellt.

Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung des sichergestellten Geldbetrages verzichtet, so dass dieser nicht mehr - auch nicht wertmäßig - im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch deshalb ist für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83).

b) Hiernach besteht kein Bedarf für eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Verfall von Wertersatz. Die Anordnung hat vielmehr zu entfallen.

3. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO von einer Auferlegung von Kosten abzusehen.

Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Eschelbach Appl RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Grube Appl

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