Paragraphen in 8 W (pat) 45/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 45/08 Verkündet am 12. März 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 53 618 …
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Kätker und Dipl.-Ing. Rippel sowie die Richterin Dr.-Ing. Prasch beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Patent DE 196 53 618 mit der Bezeichnung „Fahrbarer Staubsauger“ ist am 20. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und dessen Patenterteilung am 5. Oktober 2006 veröffentlicht worden.
Auf den Einspruch der Beschwerdegegnerin hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 14. Februar 2008 widerrufen. Die Patentabteilung hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem japanischen Geschmacksmuster JP 839 579 (E2) nicht mehr neu sei. Sie hat zu den vorgelegten Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 14. Februar 2008 ausgeführt, dass auch deren Gegenstände nach Anspruch 1 nicht rechtsbeständig, insbesondere nicht neu (Hilfsantrag 3) seien bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten (Hilfsanträge 1 und 2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hat schriftsätzlich vorgetragen, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents neu sei, weil aus der E2 zumindest das Merkmal „bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrads erstreckt“ nicht bekannt sei. Die „Left-side view“ der E2 offenbare nämlich unmittelbar und eindeutig, dass eine jede „Anlaufschräge“ anders als streitpatentgemäß vorgesehen um das jeweilige Laufrad herumgeführt sei, also die Laufräder von den Anlaufschrägen entsprechend umschlossen seien.
Sie hat ferner vorgetragen, dass auch das von der Einsprechenden und vom Senat in der mündlichen Verhandlung noch aufgegriffene Geschmacksmuster GB 204 2835 (E1) nicht alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufzeigen könne, weil in der Fotographie einer Staubsaugerunterseite an der Innenseite des Laufrads nur ein stufenförmiges Element, aber kein Ausrichtelement mit einer Anlaufschräge zu erkennen sei. Folglich könne der Fachmann ausgehend von der E1 auch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 kommen. Auch die im Beschwerdeverfahren aufgegriffene DE 75 22 384 U (E12) aus dem Prüfungsverfahren und parallelen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. D3 im Beschwerdeverfahren 35 W (pat) 425/10) könne dem Fachmann die Lehre des Anspruchs 1 nicht nahelegen, da dort zwischen den heckseitigen Rädern des Staubsaugers bereits eine große Gleitfläche (7) vorgesehen war, so dass für ihn keine Veranlassung bestand, die kleinen schrägen Gleitflächen (7) an der Außenseite der Laufräder an deren Innenseite zu verlegen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit dem am 7. März 2013 eingegangenen Anspruch 1 gemäß „Hilfsantrag“, im Übrigen (Ansprüche 2 u. 3, Beschreibung, Zeichnung Fig. 1 u. 2) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 und 2 gemäß „Hilfsantrag 2“, im Übrigen (Beschreibung, Zeichnung Fig. 1 u. 2) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Weiter regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Anregung der Patentinhaberin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen.
Die Einsprechende hat vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die entgegengehaltene E1 (GB 204 2835) neuheitsschädlich vorweggenommen und dem Fachmann in Verbindung mit seinem Fachwissen nahe gelegt sei, da er Anlaufschrägen von der rundlichen Schale um das vordere Bugrad kenne und er diese Anlaufschrägen nach hinten übertragen würde, um das seitliche Gleitverhalten an den Heckrädern noch zu verbessern. Aber auch ausgehend von der E1 in Kombination mit der Lehre der E12 (DE 75 22 384 U) könne der Fachmann zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Anspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag hingegen gehe nach ihrer Ansicht über den ursprünglich offenbarten Schutzbereich hinaus, weil der ursprünglich in Figur 2 gezeigte lineare Zwischenbereich in der Längserstreckung durch den konvexen Verlauf der Enden des Ausrichtelements bis auf Höhe der Mittenachse des Laufrades im Anspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag nunmehr fehle und die in Figur 1 und im Anspruch 2 ursprünglich offenbarte Kreisbogenform der Anlaufschräge durch den konvexen Verlauf der Anlaufschräge im Anspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag unzulässig verallgemeinert worden sei.
Hinsichtlich des letzten Merkmals des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat sie ebenfalls Bedenken hinsichtlich dessen ursprünglicher Offenbarung geäußert. Jedenfalls aber sei der Gegenstand dieses Anspruchs durch die maßgebliche Druckschrift GB 204 2835 (E1) sowie auch in Kombination mit der DD 124 496 (E6) für den Fachmann nahe gelegt, da er sowohl der E1 als auch der E6 eine Gleitschale für ein Laufrad mit einer als Anlaufschräge wirkenden Kontur entnehmen könne, die gemäß dem Hilfsantrag 2 kreisbogenförmig verläuft. Damit könne er bereits in beiden Druckschriften Hinweise auf einen als Anlaufschräge wirkenden kreisbogenförmigen Konturverlauf an den Ausrichtelementen an der Innenseite der Heckräder finden.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie ist der Auffassung, dass ein Ausrichtelement mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag dem Fachmann in den ursprünglichen Figuren 1 und 2 des Streitpatents ausreichend offenbart sei und dass sie weder in der E1 noch in der E6 eine Anregung zu einem Staubsauger finden könne, wie er in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beschrieben sei, da sie in der E1 die horizontale Fläche des stufenförmigen Elements an der Innenseite des Laufrads nicht weglassen und durch etwas Bogenförmiges wie die Gleitschalen mit einer ganz anderen Wirkung ersetzen würde.
Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:
„Fahrbarer Staubsauger, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein zu dieser Innenseite (5) parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement (7) vorgesehen ist, das eine von der dem Laufrad (4) benachbarten Seite ausgehende, zur Längsachse des Gehäuseunterteils (1) hin ansteigende, als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) aufweist und sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) erstreckt.“
Die mit den zwei Hilfsanträgen verteidigten Fassungen des Anspruchs 1 haben folgenden Wortlaut, wobei die dem erteilten Anspruch 1 jeweils hinzugefügten Merkmale unterstrichen gekennzeichnet worden sind:
Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag lautet:
„Fahrbarer Staubsauger, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein zu dieser Innenseite (5) parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement (7) vorgesehen ist,
- das in Aufsicht auf die Unterseite (6) gesehen - länglich ist und - diese Länge durch zwei Enden des Ausrichtelements (7) begrenzt werden, die konvex verlaufen und zwar derart, - dass der Konturverlauf eines jeden konvexen Endes von der Innenseite (5) ausgehend sich zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin erstreckt und sich auf Höhe der Mittenachse des Laufrades (4) treffen, - wobei der Konturverlauf eines jeden konvexen Endes nicht bis zum jeweiligen Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) heranreicht; und
- das in Aufsicht auf die Heckseite des Staubsaugers gesehen eine - von der dem Laufrad (4) benachbarten Seite ausgehende, - zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende, - als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) aufweist und - sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend - bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) erstreckt, - wobei die als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) - sich bis zur Unterseite (6) erstreckt, diese erreicht
- und dabei keine horizontal und keine vertikal verlaufende, geradlinige Strecke umfasst
- und dabei konvex verläuft.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
„Fahrbarer Staubsauger, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein zu dieser Innenseite (5) parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement (7) vorgesehen ist,
- das in einer Draufsicht auf eine Heckseitenhälfte des Staubsaugergehäuses - länglich ist und - diese Länge durch zwei Enden des Ausrichtelements (7) begrenzt wird und zwar derart, - dass ein jedes Ende nicht bis zum Umfangsrand des Laufrades (4) heranreicht; und
- das eine - von der dem Laufrad (4) benachbarten Seite ausgehende, - zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende, - als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) aufweist und
- sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend
- bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) erstreckt,
- und die Kontur (9) kreisbogenförmig verläuft, - wobei in einer Schnittansicht einer Seitenhälfte des Heckbereiches des Staubsaugergehäuses - die als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) - sich bis zur Unterseite (6) erstreckt, diese erreicht - und dabei keine horizontal und keine vertikal verlaufende, geradlinige Strecke umfasst.“
Wegen des Wortlauts der erteilten, rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 nach Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag wird auf die Streitpatentschrift und wegen des Wortlauts des rückbezogenen Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 wird auf den Patentanspruch 3 der Streitpatentschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die Patentschrift bzw. den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn der Patentgegenstand nach Anspruch 1 stellt weder in der erteilten Fassung (Hauptantrag) noch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik eine patentfähige Erfindung dar und geht in der Fassung nach dem ersten Hilfsantrag in unzulässiger Weise über den Inhalt der Patentanmeldung hinaus, in der sie ursprünglich in der Fassung nach der DE 196 53 618 A1 eingereicht worden ist.
1. Gegenstand des Streitpatents ist ein fahrbarer Staubsauger.
Das Streitpatent betrifft einen fahrbaren Staubsauger, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet ist (Absatz [0001] der Streitpatentschrift). Als Stand der Technik nimmt die Streitpatentschrift u. a. Bezug auf die EP 0 319 700 B1 und beschreibt nach den Ausführungen in Absatz [0002], dass derartige Staubsauger in der Regel noch mit einem an einem Drehteller drehbar gelagerten Bugrad ausgerüstet seien, wodurch sich das Bugrad bei Ausübung einer Zugkraft auf den Staubsauger in jegliche gewünschte Richtungen ohne großen Kraftaufwand verschieben lasse, dass sich im Heckbereich dagegen durch die auf einer starren Achse angeordneten Laufräder ein sehr hoher Widerstand beim seitlichen Verschieben ergebe, insbesondere dann, wenn das Gehäuse auf einem Teppich verschoben werden soll.
Davon ausgehend bezeichnet es die Streitpatentschrift gemäß Absatz [0009] als Aufgabe, einen Staubsauger der eingangs beschriebenen Art derart weiterzubilden, dass sich dieser auch im Heckbereich seines Gehäuses ohne großen Kraftaufwand leicht verschieben lässt.
Zur Lösung der Aufgabe beschreibt der Patentanspruch 1 in erteilter Fassung (Hauptantrag) einen fahrbaren Staubsauger mit folgenden Merkmalen:
1. An dem Gehäuse des Staubsaugers ist zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet;
2. Im Bereich jedes Laufrades (4) ist unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein zu dieser Innenseite (5) parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement (7) vorgesehen;
2.1 Das Ausrichtelement weist eine von der dem Laufrad (4) benachbarten Seite ausgehende, zur Längsachse des Gehäuseunterteils (1) hin ansteigende, als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) auf;
2.2 Das Ausrichtelement erstreckt sich gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4).
An dem Gehäuse des Staubsaugers sind gemäß Merkmal 1 zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet, wie die Figuren 1 und 2 jeweils für eine Heckseite zeigen. Nach Merkmal 2 ist im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergehäuse ein spoilerartiges Ausrichtelement vorgesehen, welches das wesentliche Merkmal des streitpatentgemäßen Staubsaugers bildet, da es das seitliche Verschieben der Laufräder erleichtern soll. Während es zu der Innenseite (5) des Laufrades parallel verlaufen soll, wie in Merkmal 2 noch ausgeführt ist, soll es auf der anderen Seite eine von der dem Laufrad (4) benachbarten Seite ausgehende, zur Längsachse des Gehäuseunterteils (1) hin ansteigende Kontur aufweisen, die als eine Anlaufschräge wirken soll (Merkmal 2.1). Dabei kommt der als Anlaufschräge wirkenden Kontur eine wesentliche Bedeutung des Ausrichtelements zu, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Merkmals 2.1 ergibt, da durch sie der Teppichflor niedergedrückt werden soll, wenn der Staubsauger seitlich verschoben wird.
Das Ausrichtelement soll sich ferner gemäß Merkmal 2.2 gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades erstrecken. Dadurch will das Streitpatent die Stufenbildung zwischen Umfangsrand des Laufrades und dem äußersten Rand des Ausrichtelements möglichst klein halten bzw. ganz vermeiden, um eine Bremswirkung durch das Laufrad beim seitlichen Verschieben des Staubsaugers zu vermeiden und das Laufrad mit wesentlichem geringeren Kraftaufwand über den niedergedrückten Teppich geschoben werden kann [0011]. Ob das Ausrichtelement damit nach dem Verständnis des Merkmals 2.2 der Patentinhaberin auch kreisbogenförmig ausgebildet ist und parallel zum Umfangsrand des Laufrades verläuft, kann offen bleiben, wie die Ausführungen zum Stand der Technik in Punkt 1.2 noch zeigen.
Jedenfalls ist der Begriff „Ausrichtelement“ nach alledem so auszulegen, dass das Streitpatent darunter ein Element zum Ausrichten des Teppichflors, insbesondere zum Niederdrücken des Teppichflors, versteht. Dabei charakterisiert der Ausdruck „spoilerartig“ das Ausrichtelement als ein hervorstehendes Element, das - wie für den Fachmann, einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Staubsaugern aus der Darstellung in Figur 1 ersichtlich ist - von der Bodenplatte (6) bzw. der Unterplatte des Staubsaugergehäuses vorsteht und sich gegenüber dieser nach unten bis möglichst nahe an den Umfangsrand (8) des Laufrades (4) erstreckt (vgl. Merkmal 2.2). Dabei kann das Ausrichtelement in vorteilhafter Ausgestaltung nach Anspruch 3 und Absatz [0018] der Streitpatentschrift an der Bodenplatte (6) des Gehäuseunterteiles (1) angeformt sein, wie auch aus Figur 1 ersichtlich ist.
Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 gemäß DE 196 53 618 A1 zurück und enthält darüber hinaus noch folgende Merkmale:
- wobei das Ausrichtelement in Aufsicht auf die Unterseite (6) gesehen länglich ist und - diese Länge durch zwei Enden des Ausrichtelements (7) begrenzt werden, die konvex verlaufen und zwar derart, - dass der Konturverlauf eines jeden konvexen Endes von der Innenseite (5) ausgehend sich zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin erstreckt und sich auf Höhe der Mittenachse des Laufrades (4) treffen, wobei der Konturverlauf eines jeden konvexen Endes nicht bis zum jeweiligen Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) heranreicht; und
- wobei das Ausrichtelement in Aufsicht auf die Heckseite des Staubsaugers gesehen eine - von der dem Laufrad (4) benachbarten Seite ausgehende, - zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigende, - als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) aufweist, - die sich bis zur Unterseite (6) erstreckt, diese erreicht - und dabei keine horizontal und keine vertikal verlaufende, geradlinige Strecke umfasst - und dabei konvex verläuft.
Mit Hilfsantrag 2 werden dem Patentanspruch 1 im Anschluss an Merkmal 2 das folgende Merkmal
2.a Das spoilerartige Ausrichtelement ist in einer Draufsicht auf eine Heckseitenhälfte des Staubsaugergehäuses - länglich und
- diese Länge wird durch zwei Enden des Ausrichtelements (7) begrenzt und zwar derart, - dass ein jedes Ende nicht bis zum Umfangsrand des Laufrades (4) heranreicht; und im Anschluss an Merkmal 2.2 noch das folgende Merkmal hinzugefügt:
2.3 die Kontur (9) verläuft kreisbogenförmig, - wobei in einer Schnittansicht einer Seitenhälfte des Heckbereiches des Staubsaugergehäuses - die als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) - sich bis zur Unterseite (6) erstreckt, diese erreicht - und dabei keine horizontal und keine vertikal verlaufende, geradlinige Strecke umfasst.
Durch die hinzugenommenen Merkmale 2a. und 2.3 wird die technische Ausgestaltung des spoilerartigen Ausrichtelements näher bezeichnet. Dieses wird gegenüber dem in erster Linie verteidigten Hauptanspruch 1 zum einen nunmehr dadurch konkretisiert, dass es in einer Draufsicht auf eine Heckseitenhälfte des Staubsaugergehäuses gesehen länglich sein soll. Diese Länge soll durch zwei Enden des Ausrichtelements (7) begrenzt werden und zwar derart, dass ein jedes Ende nicht bis zum Umfangsrand des Laufrades (4) heranreicht, wie in Figur 2 der Offenlegungsschrift ursprünglich offenbart ist (Merkmal 2a.). Damit will die Streitpatentschrift gemäß Absatz [0020] erreichen, dass sich das Ausrichtelement in Längsrichtung des Gehäuseunterteiles mindestens über den gleichen Bereich erstreckt, in dem das Laufrad auf dem Teppichboden aufliegt. Dabei sei es vorteilhaft, wenn die Länge des Ausrichtelements etwas größer als die Auflagefläche des Laufrades ist, weil damit sichergestellt sei, dass beim seitlichen Verschieben des Staubsaugergehäuses der Teppichflor in einem ausreichenden Bereich niedergedrückt und das seitliche Hinweggleiten des Laufrades über den Teppichflor erleichtert werden könne [0020].
Zum anderen wird das Ausrichtelement im Hilfsantrag 2 noch durch eine kreisbogenförmig verlaufende Kontur nach Merkmal 2.3 näher charakterisiert, wie sie im ursprünglichen Anspruch 2 angegeben ist, so dass - in einer Schnittansicht einer Seitenhälfte des Heckbereiches des Staubsaugergehäuses (nach Figur 1) - die als Anlaufschräge wirkende Kontur (9) sich bis zur Unterseite (6) erstreckt, diese erreicht und dabei keine horizontal und keine vertikal verlaufende, geradlinige Strecke umfasst. Infolge der kreisbogenförmig verlaufenden Kontur (9), wie sie in Figur 1 dargestellt ist, sowie der gleichzeitigen Erstreckung des Ausrichtelements bis möglichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) nach Merkmal 2.2 kann der Teppichflor durch das Ausrichtelement praktisch bis zu dem auf dem Teppich aufliegenden Umfangsrand des Laufrades niedergedrückt werden, so dass das Laufrad beim seitlichen Verschieben nahezu eben über den Teppichflor hinweggleiten kann, wie die Streitpatentschrift in Absatz [0021] ausgeführt hat.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus dem Geschmacksmuster GB 204 2835 (E1) war dem Fachmann ein fahrbarer Staubsauger bekannt, an dessen Gehäuse zumindest im Heckbereich auf jeder Längsseite des Gehäuses ein Laufrad drehbar angeordnet ist (Merkmal 1 gemäß Merkmalsgliederung in Punkt II.1.2), wobei im Bereich jedes Laufrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergehäuse zugewandten Innenseite am Staubsaugergehäuse ein von der Gehäuseunterseite abstehendes Element angeordnet, wie insbesondere aus den Ansichten „underside view“ und „rear view“ der E1 ersichtlich ist. Damit war dem Fachmann in der E1 ein spoilerartiges Element offenbart, das sich - wie aus der Ansicht „rear view“ ferner ersichtlich ist - gegenüber der Unterseite des Staubsaugergehäuses vorstehend bis möglichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt, entsprechend dem Merkmal 2.2 des Anspruchs 1, und zwar kreisbogenförmig parallel zum Umfangsrand des Laufrades verlaufend, so wie es dem Verständnis des Merkmals 2.2 der Patentinhaberin entspricht.
Die Ansicht „rear view“ der E1 lässt den Fachmann ferner erkennen, dass das spoilerartige Element entsprechend dem Merkmal 2 des Anspruchs 1 des Streitpatents zur Innenseite des Laufrades parallel verläuft. Zur anderen Seite hin zeigt das spoilerartige Element in der E1 hingegen eine von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehende zur Längsachse des Gehäuseunterteils hin ansteigende Kontur mit einem teilweise stufenförmigen Verlauf, wobei der genaue Konturverlauf in der Fotographie-Ansicht der E1 ungenau wiedergegeben ist. Für den Fachmann war aber ersichtlich, dass eine solche stufenförmige Kontur Probleme beim seitlichen Verschieben des Heckbereiches des Staubsaugers bereiten würde, da die vertikalen Flächen der stufenförmigen Kontur an dem Teppichflor, vor allem wenn er höher ist, hängen bleiben würde. Daran konnte der Fachmann bereits erkennen, dass die vertikalen Flächen im Konturverlauf des vorstehenden Elements ein Hindernis waren, die er reduzieren musste, um ein Hängenbleiben im Teppichflor zu verhindern. Diese Problematik bot dem Fachmann daher bereits eine hinreichende Veranlassung, dafür die zur Längsachse des Gehäuseunterteils hin treppenförmig ansteigende Kontur an dem spoilerartigen Element in der E1 zu modifizieren und nach entsprechenden Lösungen zu suchen, die sich in einfacher Weise verwirklichen lassen. Für den Fachmann lag es dabei nahe, hierfür eine schräg verlaufende Kontur ohne Stufen vorzusehen. Denn eine solche Kontur im Zusammenhang mit der Verschiebeproblematik bei einem Staubsauger war ihm beispielsweise auch von einem schwenkbaren Fahrwerk für einen Staubsauger nach der DD 124 496 (E6) bekannt, das mit einer Gleitschale mit einem Durchtritt für ein Laufrad ausgerüstet ist (Fig. 1; Ansprüche 1 - 3), die an dieser Stelle nur gutachterlich zum Nachweis des fachmännischen Grundwissens angeführt wird. Denn maßgeblich ist hierbei lediglich die Kreisbogenform der Gleitschale und deren Anordnung zum Laufrad, die ihrerseits zu einer ähnlichen technischen Wirkung führt wie eine entsprechende Anlaufschräge eines spoilerartigen Ausrichtelements, damit der Staubsauger über den Teppichflor hinweggleiten kann. Auch ist in diesem kinematischen Zusammenhang des Gleitens und Niederdrückens des Teppichflors die Tatsache, dass sich die Gleitschale bei dem Staubsauger nach E6 um das Laufrad herum erstreckt (vgl. Fig. 1), ohne technischen Belang für das Gleitvermögen an sich durch die Schräge der Kugelform, die auch im Sinne des Streitpatents nach Anspruch 2 kreisbogenförmig sein kann. Denn aufgrund seiner kreisbogenförmigen Abrundung nimmt die Gleitschale bei der Verschiebebewegung gleichzeitig die Funktion einer Anlaufschräge wahr, da gemäß Seite 3, 1. Absatz, die Ausbildung der Gleiteinrichtung des Fahrwerks als Gleitschale und vorzugsweise als Kugelabschnitt ein einwandfreies Gleiten insbesondere auf hochflorigen Teppichen und damit eine Erleichterung des seitlichen Verschiebens ermöglicht. Nach alledem erkennt der Fachmann an dem Staubsauger nach der E6 aufgrund seines Fachwissens, dass die in der E6 dargestellte und beschriebene Gleitschale in Form eines Kugelabschnitts mit einer kreisbogenförmigen Struktur generell eine als Anlaufschräge wirkende Kontur besitzt, die nahe bis zum Umfangsrand des Laufrades reicht, wie aus Figur 1 ersichtlich ist, und dadurch das Hinweggleiten des Staubsaugers über den Teppichflor erleichtert (Figur 1).
Einen solchen kugelförmigen Abschnitt zeigt aber auch schon das Bugrad des Staubsaugers nach der E1 in der Ansicht „underside view“, so dass für den Fachmann schon aus der E1 selbst ein Ausrichtelement mit einer als Anlaufschräge wirkenden Kontur ersichtlich ist, um das Gleitvermögen des Staubsaugers im vorderen Bereich zu erleichtern. Damit bietet es sich dem Fachmann an, auch die spoilerartigen Ausrichtelemente an der Innenseite der Laufräder im Heckbereich des Staubsaugers mit einer entsprechenden zur Längsachse des Gehäuseunterteils hin ansteigenden als Anlaufschräge wirkenden Kontur zu versehen, um auch dort das seitliche Verschieben zu erleichtern. Jedenfalls war der Fachmann in seinem Bestreben, den bekannten, relativ stufenförmig gestalteten Konturverlauf im Heckbereich des Staubsaugers nach der E1 zu reduzieren, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens vor dem Zeitrang des Streitpatents ohne Weiteres in der Lage, an Hand der Ansicht „underside view“ in der E1 die grundsätzliche Eignung einer Gleitschale in Form eines Kugelabschnitts mit einer kreisbogenförrmigen Struktur auch als Anlaufschräge zum Ausrichten des Teppichflors zu erkennen und diese Struktur auch im Bereich anderer Laufräder zur Erleichterung des seitlichen Verschiebens von Laufrädern zu nutzen. Denn neben dem Fachwissen ist auch das Fachkönnen einzubeziehen, das dem Fachmann aufgrund seiner Ausbildung zur Verfügung steht und mit dem er seinen Fachbereich weiterentwickeln kann (Busse/Keukenschriever, Patentgesetz, 7. Aufl., § 4, Rdn. 131).
Selbst wenn er daher dem Ausrichtelement im Heckbereich keine Anlaufschräge entnehmen konnte, wusste er z. B. vom Bugrad oder der E6, dass durch eine Gleitschale in Form eines Kugelabschnitts das Verschieben auch in seitliche Richtung erleichtert werden kann, und konnte daher die Gestalt einer Gleitschale in Erwägung zu ziehen. Denn neben den in erster Linie zu berücksichtigenden druckschriftlichen Hinweisen und Anregungen aus dem Stand der Technik sind auch die sich aus der Ausbildung ergebende übliche Vorgehensweise des Fachmanns und sein allgemeines und fachgebietstypisches Fachwissen zu berücksichtigen und hierzu gehört auch, dass der Fachmann mit der Ausbildung eines Maschinenbauingenieurs in Funktionen denkt, die das von ihm zu konstruierende Bauteil erfüllen muss (BGH GRUR 2012, 160 - Kniehebelklemmvorrichtung). Danach war vom Fachmann zu erwarten, dass er die kreisbogenförmige Kontur der Gleitschale am Bugrad (vgl. „underside view“ in E1) oder der Gleitschale am Staubsauger nach der E6 als geeignet für die Kontur des spoilerartigen Elements an der Innenseite der heckseitigen Laufräder erkannte. Der Ersatz der stufenförmigen Kontur in der E1 durch diese kreisbogenförmige Kontur konnte den Fachmann zu einer als Anlaufschräge wirkenden Kontur und dabei unmittelbar zur Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat nach alledem keinen Bestand.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags geht über den Inhalt der Anmeldung hinaus, denn bereits das letzte Merkmal, eine als Anlaufschräge wirkende Kontur, die keine horizontal und keine vertikal verlaufende, geradlinige Strecke umfasst und dabei konvex verläuft, ist nicht Teil der Offenbarung der Patentanmeldung. Die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarte Lehre ist vielmehr auf eine kreisbogenförmig ausgebildete Kontur der Anlaufschräge beschränkt, wie in der ursprünglichen Beschreibung, Spalte 2, Zeile 29, sowie im ursprünglichen Anspruch 2 ausgeführt und aus Figur 1 durch die Kontur (9) des Ausrichtelementes (7) ersichtlich ist. Der Fachmann konnte daher aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen, dass ein Anspruch auf einen allgemeiner gefassten konvexen Verlauf der Anlaufschräge gerichtet werden sollte. Zu einem solchen konvexen Verlauf konnten auch die übrigen Textstellen und die Figur 2 der ursprünglichen Anmeldung keinerlei Hinweise geben.
Den Anmeldungsunterlagen ist wie der Streitpatentschrift als Aufgabe zu entnehmen, einen Staubsauger der eingangs beschriebenen Art derart weiterzubilden, dass sich dieser auch im Heckbereich seines Gehäuses ohne großen Kraftaufwand leicht verschieben lässt (DE 196 53 618 A1, Spalte 1, Zeilen 27 - 30). Zur Lösung der Aufgabe gibt die Anmeldung eine Anordnung eines Ausrichtelements unmittelbar an der Innenseite der Laufräder mit einer zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigenden Anlaufschräge an. Soweit sich die Anmeldung mit Angaben zur Anlaufschräge befasst, sind der Anmeldung wiederum nur Hinweise zu einer zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin ansteigenden Anlaufschräge als Kontur zu entnehmen (Spalte 1, Zeile 37), wobei es nach den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 45 bis 46, besonders vorteilhaft sei, wenn die Anlaufschräge kreisbogenförmig verläuft. Dem ist aber kein konvexer und damit beliebig gebogener Verlauf zu entnehmen, wie für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse ersichtlich ist.
Damit ist der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die ursprüngliche Offenbarung aus der Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (BGH GRUR 2010, 513 - Rdn. 29 - Hubgliedertor II). Denn durch die Anmeldung ist nur das offenbart, was sich dem Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen erschließt (BGH X ZR 30/02 - Einkaufswagen II).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird, insoweit mit den Merkmalen 1., 2., 2.1 und 2.2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gleichlautend bis auf die zulässige Änderung des „Gehäuseunterteils“ in „Staubsaugergehäuse“ in Merkmal 2.1, ausdrücklich auf die diesbezügliche Begründung zu Anspruch 1 nach Hauptantrag (Punkt II. 1.2) verwiesen. Mit Hilfsantrag 2 werden dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch die Merkmale 2.a (in Draufsicht längliches Ausrichtelement) und 2.3 (kreisbogenförmig verlaufende Kontur der Anlaufschräge) hinzugefügt.
Ein Staubsauger auch mit diesen Merkmalen war dem Fachmann durch den Stand der Technik nach der E1 nahe gelegt.
Ein Ausrichtelement an der Innenseite der Laufräder, das nach dem weiteren Merkmal 2.a (vgl. Punkt II. 1.) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in einer Draufsicht auf eine Heckseitenhälfte des Staubsaugergehäuses länglich ist und dessen Länge durch zwei Enden des Ausrichtelements (7) derart begrenzt wird, dass ein jedes Ende nicht bis zum Umfangsrand des Laufrades (4) heranreicht, lässt die E1 in einer entsprechenden Draufsicht auf die Unterseite des Staubsaugergehäuses, dort als „underside view“ bezeichnet, ebenfalls erkennen.
Wie bereits zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt ist, lässt die E1 in der Ansicht „rear view“ am Ausrichtelement eine zur Längsachse des Staubsaugergehäuses hin stufenförmig ansteigende Kontur erkennen, so dass eine kreisbogenförmige Kontur, die als Anlaufschräge wirkt, dort nicht ersichtlich ist. Die Anregung zu einer kreisbogenförmigen Kontur aber kann dem Fachmann die E1 durch die kugelförmige Gleitschale des Bugrads in der Ansicht „underside view“ oder auch die Druckschrift E6 durch die Gleitschale für das Fahrwerk, die als Kugelabschnitt ausgebildet ist, vermitteln (vgl. E6, Seite 2, 3. Absatz). Diese Anregung erhält der Fachmann in gleicher Weise wie die Anregung zu der als Anlaufschräge wirkenden Kontur nach Merkmal 2.1 des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag), so dass auf die Ausführungen dazu in Punkt 1.2 verwiesen wird. Da der Kugelabschnitt der aus E1 und E6 bekannten Gleitschale in einer Schnittansicht einen kreisbogenförmigen Verlauf zeigt, sind zudem auch die übrigen Merkmale des Merkmals 2.3 ersichtlich, da diese als Anlaufschräge wirkende Kontur der Gleitschale sich damit bis zur Unterseite des Staubsaugergehäuses erstreckt, diese erreicht und dabei entsprechend Merkmal 2.3 keine horizontal und keine vertikal verlaufende, geradlinige Strecke umfasst, wie insbesondere die E6 durch die Schnittdarstellung in Figur 3 zu erkennen gibt. Somit erschließt sich dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls in naheliegender Weise durch die Druckschrift E1 allein oder in Verbindung mit der Druckschrift E6 sowie jeweils in Verbindung mit naheliegenden, sich zwangsläufig ergebenden fachlichen Überlegungen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat daher auch keinen Bestand.
5. Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 2 haben aufgrund der Antragsbindung auch die antraggemäß zugehörigen Unteransprüche 2 und 3 nach Haupt- und erstem Hilfsantrag und der Unteranspruch 2 nach dem Hilfsantrag 2 keinen Bestand.
6. Da es auf die von der Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2013 unter Ziffer IV. e) aufgeworfene Frage nicht ankam, sieht der Senat davon ab, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wobei offen bleiben kann, ob die Patentinhaberin insoweit überhaupt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen hat.
Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Prasch Cl
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