Paragraphen in 4 StR 503/17
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 503/17 BESCHLUSS vom 22. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 2017 – die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt; in dem danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Paul ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR503.17.0
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