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IX ZA 18/24

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 18/24 BESCHLUSS vom 11. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA18.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland am 11. September 2025 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2024 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weist keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausscheidet, weil der Insolvenzschuldner die angefochtene Leistung nicht unentgeltlich erbracht hat. Er handelte vielmehr zur Erfüllung des ihn als Erben nach seiner Mutter beschwerenden Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Der Erblasser kann einen Erben mit einem Vermächtnis beschweren (§ 2147 BGB). Dies begründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 2174 BGB einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben. Die Erfüllung dieses Anspruchs des Vermächtnisnehmers ist deshalb entgeltlich.

2. Auch eine Anfechtung nach § 322 InsO kommt - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht. § 322 InsO findet nur Anwendung, wenn das Vermächtnis von dem Erblasser angeordnet worden war, über dessen Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Streitfall war die Mutter des Insolvenzschuldners die Vermächtnisgeberin; das Nachlassinsolvenzverfahren ist aber nicht über den Nachlass der Mutter, sondern über den Nachlass des Insolvenzschuldners eröffnet worden.

Schoppmeyer Harms Röhl Selbmann Weinland Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.03.2024 - 2 O 180/23 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2024 - I-12 U 14/24 -

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Paragraphen in IX ZA 18/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 2174 BGB
2 322 InsO
1 2147 BGB
1 134 InsO
1 114 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 2147 BGB
2 2174 BGB
1 134 InsO
2 322 InsO
1 114 ZPO

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