Paragraphen in 2 ARs 7/14
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2 | 42 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 7/14 2 AR 5/14 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in der Jugendstrafsache gegen wegen Nötigung u.a.
Az.: 319 AR 19/13 Amtsgericht Hannover Az.: 12 Ds-90 Js 6523/11-429/13 Amtsgericht Neuss Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 2014 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter Neuss vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter -.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht Hannover - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats Hannover-Südstadt vom 4. Januar 2012 (Bl. 26 d.A.) bereits seit dem 23. Dezember 2011 in Hannover. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor." Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Ott Appl Zeng Eschelbach
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