Paragraphen in 5 StR 303/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 303/13 BESCHLUSS vom 28. November 2013 in der Strafsache gegen
1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; für den Angeklagten W. jedoch mit der Maßgabe, dass er zu einer Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Urteilsausfertigungen und den dazu abgegebenen Erklärungen sind sämtlich nicht geeignet, eine durchgreifende Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zu begründen.
Die Schriftsätze der Verteidiger vom 26. und 27. November 2013 lagen vor.
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen