Paragraphen in 1 StR 245/19
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3 | 45 | StPO |
2 | 346 | StPO |
1 | 341 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 245/19 BESCHLUSS vom 8. August 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:080819B1STR245.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2019 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Februar 2019 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport in neun Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Revision eingelegt, die beim Landgericht am 13. Februar 2019 eingegangen ist. Mit Beschluss vom 12. März 2019 hat das Landgericht die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 14. März 2019 und seinem Verteidiger am 15. März 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom
20. März 2019, das am 25. März 2019 bei dem Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und ausgeführt, er habe den „Widerspruch“ gegen das Urteil „nur so knapp gesendet“, weil er auf das schriftliche Urteil gewartet habe.
Diese Ausführungen sind als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist auszulegen.
Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es fehlt sowohl an Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses als auch einem nachvollziehbaren Vortrag zu den Gründen, auf Grund derer die Revisionseinlegungsfrist nicht eingehalten werden konnte.
Gründe, die zu einer Wiedereinsetzung von Amts wegen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt worden ist. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil das Landgericht die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten rechtlich zutreffend gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat.
Raum Bär Bellay Hohoff Fischer
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