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5 ARs 1/25

BUNDESGERICHTSHOF ARs 1/25 5 AR (VS) 1/25 BESCHLUSS vom 21. Mai 2025 in der Justizverwaltungssache betreffend

- Antragsteller wegen Entfernung einer Eintragung aus dem Bundeszentralregister hier: Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG ECLI:DE:BGH:2025:210525B5ARS1.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2025 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 2024 wird verworfen.

2. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Kammergerichts betrifft das von dem Bundesministerium der Justiz zuletzt abschlägig beschiedene Begehren des Beschwerdeführers, eine ausländische Verurteilung aus dem Bundeszentralregister zu entfernen. Dem liegt – soweit hier noch von Interesse – im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Im Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Bundesamt für Justiz eine ihn betreffende Eintragung einer Verurteilung durch ein polnisches Strafgericht aus dem Bundeszentralregister zu entfernen. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag im November 2023 ab. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesministerium der Justiz mit Bescheid vom 6. März 2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13. März 2024, zurück.

Mit Schreiben vom 27. März 2024, bei dem Kammergericht per Telefax eingegangen am 5. April 2024, beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung betreffend den „beiliegenden“ Bescheid des Bundesministeriums der Justiz. Er sicherte eine ausführliche Begründung innerhalb von zwei Wochen nach zu gewährender Akteneinsicht zu. Der Bescheid des Bundesministeriums der Justiz war dem Telefax in Gänze beigefügt, der Ausgangsbescheid des Bundesamtes für Justiz hingegen nicht.

In der Folge bewilligte der Vorsitzende des beim Kammergericht mit der Sache befassten Senats dem Beschwerdeführer Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle und wies zugleich darauf hin, dass der Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 26 EGGVG nicht nur gestellt, sondern auch begründet werden müsse.

Erst am 1. Juni 2024 übersandte ein Rechtsanwalt, der sich am 29. Mai 2024 telefonisch gegenüber dem Kammergericht als nun Verfahrensbevollmächtigter des Beschwerdeführers legitimiert hatte, eine „Begründungsschrift“ an das Kammergericht. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Juni 2024 vertiefte er sein Vorbringen. Keiner dieser Schriftsätze enthielt einen konkreten Antrag.

Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat das Kammergericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Der Antrag sei vom Beschwerdeführer zwar binnen der Monatsfrist gestellt, nicht aber fristgerecht begründet worden (§ 26 Abs. 1, § 24 Abs. 1 EGGVG). Das bloße Beifügen des angefochtenen Bescheides genüge hierfür nicht, zumal der Antragsteller zuvor verschiedene Einwände erhoben habe und aufgrund fehlender Anhaltspunkte in der Antragsschrift nicht ersichtlich sei, ob er an all diesen Einwänden festhalten wolle oder nun einzelne Entscheidungselemente in dem angefochtenen Bescheid akzeptiere. Neben potentiell möglichen neuen Angriffspunkten, die in dem Bescheid ebenfalls erwähnt seien, aber zu denen der Antragsteller im bisherigen Verfahren nichts ausgeführt habe, habe der Antragsteller den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die eine Rechtmäßigkeit der Eintragung herleiteten, nichts entgegengehalten.

Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben das Begründungserfordernis im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG bereits durch bloßes Beifügen des angefochtenen Bescheides erfüllt werden könne, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2024 zugestellt worden.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Januar 2025, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen am folgenden Tage, hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegt und diese auch begründet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist aufgrund der – für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden – Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Kammergericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig verworfen, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist. Im Einzelnen:

a) Der Beschwerdeführer hat mit Telefax am 5. April 2024 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der angegriffene Bescheid vom 6. März 2024 ist ihm am 13. März 2024 zugestellt worden (§ 26 Abs. 1 Halbsatz 2 EGGVG), so dass die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 16 Abs. 2, § 71 Abs. 1 FamFG, § 222 ZPO iVm § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 15. April 2024 ablief; die Antragstellung war mithin fristgerecht.

b) Der Antrag ist jedoch nicht fristgerecht begründet worden. Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Begründung in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG muss dabei binnen der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingereicht werden (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1983 – 7 VAs 63/82, MDR 1983, 602; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 – 2 VAs 3/02; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. März 2005 – 3 VAs 1/05, NStZ-RR 2005, 282; OLG Dresden, Beschluss vom 25. März 2024 – 2 VAs 12/23 Rn. 25 mwN; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 19).

aa) Soweit die Rechtsbeschwerde dementgegen anführt, dass der Wortlaut des § 26 Abs. 1 EGGVG nur davon spreche, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats „gestellt“, nicht aber auch begründet werden müsse, greift dieses Verständnis zu kurz. Die Regelung des § 26 Abs. 1 EGGVG, die systematisch der des § 24 EGGVG nachfolgt, stellt vielmehr auf einen im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG begründeten Antrag ab, der innerhalb der Monatsfrist zu stellen ist. Anders, als beispielsweise für die Revision in Strafsachen (vgl. §§ 341, 345 StPO) hat der Gesetzgeber für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG davon abgesehen, getrennte Fristen für die Einlegung und Begründung zu regeln. Der Anfang April 2024 bei dem Kammergericht eingegangene Antrag selbst enthielt jedoch keine Begründung. Dass sich der Betroffene in seiner Antragsschrift eine ausführliche Begründung nach Akteneinsicht vorbehalten hat, genügte nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 1 VAs 26/07; BayObLG, Beschluss vom 2. März 2023 – 203 VAs 495/22 Rn. 3). Die späteren „Begründungsschriftsätze“ seines Verfahrensbevollmächtigten sind erst nach Fristablauf eingegangen. Ein die Verfristung heilendes Nachschieben einer Begründung ist nicht möglich.

bb) Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz beigefügt hat, lag auch darin keine Begründung im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierfür eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist oder ob lediglich ein Sachverhalt vorgetragen werden muss, der eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – IV AR (VZ) 1/18 Rn. 11 mwN). Denn selbst die letztgenannte Ansicht zugrunde gelegt, fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet zwar, an die Begründungserfordernisse des § 24 Abs. 1 EGGVG in formeller Hinsicht überhöhte Anforderungen zu stellen. Daher kann etwa eine Bezugnahme auf die einem Antrag beigefügten Unterlagen im Einzelfall genügen, wenn daraus der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt und die erforderliche Darlegung einer eigenen Rechtsverletzung des Betroffenen im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG für das Gericht ausreichend erkennbar wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 2 BvR 517/13 Rn. 14 f.; vom 5. April 2012 – 2 BvR 211/12 Rn. 15).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Bescheid jedoch lediglich seinem Antrag beigefügt und keine Ausführungen zur Begründung gemacht. Er hat noch nicht einmal zur weiteren Begründung auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Er hat vielmehr lediglich mitgeteilt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den beigefügten Bescheid betreffe. In einer solchen bloßen Mitteilung des „Streitgegenstands“ liegt aber hier angesichts der vom Kammergericht aufgezeigten möglichen unterschiedlichen rechtlichen Angriffspunkte kein Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG. Dass auch der Beschwerdeführer selbst dieses Verständnis hatte, folgt schon daraus, dass er in seinem Antrag zugleich ankündigte, eine ausführliche Begründung nach gewährter Akteneinsicht nachreichen zu wollen.

c) Eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist der § 26 Abs. 1, § 24 Abs. 1 EGGVG ist nicht beantragt. Sie ist auch nicht von Amts wegen nach § 26 Abs. 3 Satz 4 EGGVG veranlasst (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

d) Im Übrigen hätte das Begehren des Antragstellers auf Entfernung der Eintragung aus dem Bundeszentralregister aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

aa) Die Voraussetzungen der Eintragung einer ausländischen Verurteilung in das Bundeszentralregister nach § 54 Abs. 1 BZRG lagen im Zeitpunkt ihrer Eintragung am 5. Dezember 2022 vor.

bb) Die Eintragung ist auch nicht zu tilgen oder sonst in Wegfall geraten. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, aus Regelungen des polnischen Strafgesetzbuches, namentlich aus den §§ 106, 107 Abs. 4a polStGB, ergebe sich, dass die Verurteilung „materiell rückwirkend“ entfallen sei, käme es darauf nicht an. Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BZRG werden Eintragungen rechtskräftiger ausländischer Verurteilungen wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte behandelt. Daraus folgt, dass sich auch die Tilgung nach deutschem Registerrecht richtet. Unterliegt die Eintragung im Urteilsstaat einer kürzeren Tilgungsfrist oder wird die vorzeitige Tilgung angeordnet, wird zwar die ausländische Tilgung im Bundeszentralregister zu der Eintragung gespeichert. Die Eintragung bleibt aber bis zur Tilgung nach deutschem Recht bestehen (siehe Burhoff/Kotz, Hdb. für die strafrechtliche Nachsorge, Teil E: Register, Rn. 78; vgl. zu Verurteilungen aus einem EU-Mitgliedstaat § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a BZRG). Die Beendigung der Strafe wurde hier erst unter dem 28. Dezember 2022 mitgeteilt und im Bundeszentralregister ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Weiteres war nicht veranlasst; nach deutschem Recht ist die Strafe nicht tilgungsreif.

III.

Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 36 Abs. 3 GNotKG.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Cirener Vorinstanz: Kammergericht, 26. November 2024 – 6 VAs 7/24

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