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11 W (pat) 39/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 037 786.1 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Fetterroll BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B23K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. November 2010 aufgehoben und das Patent 10 2007 037 786 mit den Patentansprüchen 1 bis 6, der Beschreibung Seiten 2 bis 5, sowie den Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag erteilt.

Gründe I.

Durch Beschluss vom 25. November 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse B23K die am 10. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Saugwagen zum Absaugen von bei Brennschneidvorgängen entstehenden Abgasen und Stäuben“

mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Berücksichtigt wurden von ihr die Druckschriften DE 42 15 256 C2 (D1) und EP 0 288 598 B1(D2).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt sinngemäß,

den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Saugwagen (6) zum Absaugen von bei Brennschneidvorgängen entstehenden Abgasen und Stäuben und zum Auffangen von anfallendem Schrott, wobei der Saugwagen unter dem Brennschneidtisch (1) verfahrbar und mit wenigstens einem Absaugstutzen (7), der in einen Absaugkanal (8) mündet, ausgerüstet ist, dadurch gekennzeichnet, dass am Saugwagen (6) ein heb- und auf den Boden unter den Brennschneidtisch (1) absenkbarer Reinigungsschild (11) oder -rechen angeordnet ist“.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 an. Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Anmeldungsgegenstand ist patentfähig.

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft einen Saugwagen zum Absaugen von bei Brennschneidvorgängen entstehenden Abgasen und Stäuben und zum Auffangen von anfallendem Schrott.

In der Beschreibung der Patentanmeldung ist ausgeführt, dass ein derartiger Saugwagen beispielsweise aus der EP 0 288 598 B1 der Anmelderin bekannt sei. Bei dieser bekannten Lösung seien unter dem Brennschneidtisch Schienen verlegt, auf denen ein Fahrwerk eines Saugkastens positioniert sei, wobei der Saugkasten mit der Bewegung des Schneidbrenners synchronisiert sein könne, d. h. er befindet sich automatisch immer an der Stelle, an der gerade gebrannt wird, um die Abgase und Stäube abzusaugen und ggf. um herabfallendes Material aufzufangen.

Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass immer wieder abgebrannte Metallteile außerhalb der Position des Saugwagens unter den Brennschneidtisch fielen, so dass sie in gewissen Abständen entfernt werden müssten. Dazu sei es zum Teil notwendig, dass Personen unter die Brennschneidtische kletterten, um dort die Metallteile aufzusammeln bzw. zu entfernen.

Es soll daher die Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung sein, einen Saugwagen so zu gestalten, dass er die Entsorgungsarbeiten für unter dem Brennschneidtisch befindliche Materialien mit zu übernehmen in der Lage ist.

2. Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus oder ein Absolvent einer Hochschule mit vergleichbarem akademischem Grad, der eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Saugwagen zum Absaugen von bei Brennschneidvorgängen entstehenden Abgasen und Stäuben besitzt.

3. Das Patentbegehren ist zulässig. Die geltenden Unterlagen entsprechen den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen und erfüllen auch die Formerfordernisse.

4. Der Saugwagen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.

a) Wie auch schon von der Prüfungsstelle festgestellt, ist der beanspruchte, zweifellos gewerblich anwendbare Saugwagen neu.

Aus keiner der beiden im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften ist ein Saugwagen bekannt, bei dem am Saugwagen ein heb- und auf den Boden unter den Brennschneidtisch absenkbarer Reinigungsschild oder -rechen angeordnet ist.

b) Der Saugwagen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im angefochtenen Beschluss ist zutreffend und unwidersprochen ausgeführt, dass aus der Druckschrift D2 ein Saugwagen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt sei.

Die D2 betrifft einen Saugwagen zum Absaugen von bei Brennschneidevorgängen entstehenden Abgasen und Stäuben. Er weist einen Brennschneidtisch 1 auf, bei dem unterhalb der Tischebene ein Saugwagen 6 verfahrbar angeordnet ist und dessen Absaugstutzen in Absaugkanäle münden (vgl. D2, insb. Sp. 2, Z. 16 bis 36).

Ein heb- und auf den Boden unter den Brennschneidtisch absenkbarer Reinigungsschild oder -rechen ist beim Saugwagen nach der D2 nicht vorgesehen.

Aus der Druckschrift D1 ist ein bewegliches Türelement zu entnehmen, bei dem neben der eigentlichen Funktion der Tür als Schließelement durch Anordnung einer Reinigungsleiste (Dichtleiste 13) der Boden im Schwenkbereich der Tür gleichzeitig gereinigt wird (vgl. D1, Sp. 1, Z. 50 bis 62).

In der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist ausgeführt, dass der beanspruchte Saugwagen sich gegenüber dem aus der Druckschrift D2 bekannten Saugwagen durch die zusätzliche Anordnung eines heb- und absenkbaren Reinigungsschildes oder -rechens auszeichne. Jedoch sei hierin lediglich eine nicht patentierbare aggregative konstruktive Maßnahme zu sehen, welcher der schutzbegründende synergistische Gesamterfolg fehle, d. h. außer dem zu erwartenden Reinigungseffekt trete kein den Fachmann überraschender, patentbegründender Zusatzeffekt auf. Darüber hinaus seien dem Fachmann vergleichbare technische Lösungen auch aus dem täglichen Leben, z. B. in Form der Anordnung einer Bürstenleiste an Türen bekannt. Der Druckschrift D1 sei ein bewegliches Türelement zu entnehmen, bei dem in vergleichbarer Weise neben der eigentlichen Funktion der Tür als Schließelement durch Anordnung einer Reinigungsleiste der Boden im Schwenkbereich der Tür gleichzeitig gereinigt werde. Und dass man gegebenenfalls Reinigungseinrichtungen nur bedarfsweise in eine Arbeitsposition verbringe, sei von Straßenreinigungsmaschinen her bekannt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Druckschrift D1 befasst sich im Wesentlichen mit der Abdichtung eines Spalts zwischen einem festen Rahmen und einer dazugehörenden Tür, Klappe, Lukendeckel o. dgl. In einer gegen den Spalt hin offenen Nut der Tür oder des Rahmens ist ein aufblähbarer Dichtstrang gehalten. In der Schließlage der Tür wird der Dichtungsring mit Druckluft aufgebläht und legt sich unter Pressung an der gegenüberliegenden Seite des Spalts an. Um Undichtigkeiten aufgrund von Verunreinigungen oder Ablagerungen im Spalt zu vermeiden, wird vorgeschlagen, vor dem Dichtungsstrang in Schließrichtung der Tür auf den Spalt gerichtete Blasdüsen vorzusehen und eine Dichtleiste anzubringen, welche beim Hinweggleiten große Partikel aus dem Spaltbereich schiebt (vgl. a. a. O.). Selbst wenn unterstellt wird, dass der Fachmann die Erkenntnisse aus der Druckschrift D1 – wofür nichts spricht – auf den bekannten Saugwagen überträgt, ergibt sich noch nicht der Anmeldungsgegenstand. Dazu müsste die Dichtleiste mit der schiebenden Reinigungsfunktion noch in der Form eines Reinigungsschildes oder –rechens ausgestaltet werden und zusätzlich noch heb- und absenkbar sein.

Mit der Anordnung eines heb- und auf den Boden unter den Brennschneidtisch absenkbaren Reinigungsschildes oder –rechens am Saugwagen wird dessen Funktionsumfang erweitert. So kann der Saugwagen nunmehr nicht nur Stäube und Gase absaugen sowie Feststoffpartikel und Schrott auffangen, sondern darüber hinaus können auch noch abgebrannte Metallteile entfernt werden, die - trotz Saugwagens - außerhalb der Position des Saugwagens unter den Brennschneidtisch fallen. Im Gegensatz zu der Druckschrift D1, die von staubartigen Verunreinigungen ausgeht, kann es sich bei der vorliegenden Anmeldung auch um Metallteile handeln, die glühend zu Boden gefallen sind und sich dort eingebrannt haben.

Der Senat geht davon aus, dass auf dem einschlägigen Gebiet der Brennschneidtische heb- und absenkbare Kratzförderer, Reinigungsschilde o. dgl. bekannt sind, die nur bedarfsweise in eine Arbeitsposition verbracht werden (vgl. z. B. das im Schriftsatz vom 30. August 2010 erwähnte Verfahren zum US-Patent 7,682,555 B2). Nachgewiesen konnte hingegen nicht die Kombination eines den Schrott auffangenden Saugwagens mit einem am Saugwagen angeordneten Reinigungsschild o. dgl. Vielmehr wurden ein den Schrott aufnehmender Saugwagen und ein Reinigungsschild o. dgl. stets alternativ eingesetzt. Der Senat sieht daher im Stand der Technik keine Veranlassung, die anmeldungsgemäß vorgeschlagene Ausgestaltung des Saugwagens vorzunehmen, zumal aus dem genannten Verfahren zum US-Patent die Doppelfunktion des Absaugens und Entfernens von Schrott und Ähnlichem anders gelöst ist.

Der Saugwagen nach Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.

5. Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Saugwagens gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, und ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Patentanspruch 1 ebenfalls patentfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Fetterroll Bb

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