Paragraphen in V ZR 276/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 115 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 19 | RVG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 19 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 276/23 BESCHLUSS vom 22. April 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:220425BVZR276.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers vom 25. März 2025 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 ist zurückzuweisen, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt und die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Prozesskostenhilfe wird nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. So liegt es hier. Nach den von dem Kläger eingereichten Unterlagen beträgt das von ihm nach § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzende monatliche Einkommen 36,86 €. Somit wären monatliche Raten von 18 € festzusetzen (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kosten des beabsichtigten Anhörungsrügeverfahrens betragen, da die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten das Anhörungsrügeverfahren mit abdecken (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5b RVG), bei Unterliegen des Klägers lediglich 66 € Gerichtsgebühren (KV GKG Nr. 1700). Damit würden die von dem Kläger voraussichtlich aufzubringenden Kosten vier Monatsraten (72 €) nicht übersteigen.
II.
1. Die beabsichtigte Anhörungsrüge hätte auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das von dem Kläger mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zur Kenntnis genommen, es aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Auch sonst hat der Senat kein rechtlich relevantes Vorbringen des Klägers übergangen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht darin, dass der Senat sich als Revisionsgericht auf einzelne Aspekte beschränkt und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung einer (weitergehenden) Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 - V ZR 155/22, juris Rn. 1; Beschluss vom 17. April 2024 - V ZR 125/23, juris Rn. 1).
2. Die beabsichtigte Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2023 - V ZR 105/22, juris Rn. 1).
Brückner Malik Haberkamp Laube Hamdorf Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2022 - 10 O 371/18 KG, Entscheidung vom 09.11.2023 - 4 U 17/22 -
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3 | 115 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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