Paragraphen in VII ZR 90/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 26 | EGZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 90/18 BESCHLUSS vom 24. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR90.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 10.000 €
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Vertragspartnerin eines mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrags ist.
Die Klägerin ist als Handelsvertreterin beim Vertrieb von Investitionsgütern, insbesondere im Bereich von Rolltreppen und Rollsteigen, tätig. Die Beklagte bietet Rolltreppenservice an. Unter dem 24. Februar 2005 zeichneten die Herren P. und Sch.
- Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten - sowie die Herren D.
und F. , die jedenfalls Mitte des Jahres 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der am 4. April 2005 errichteten Klägerin wurden, einen als Kooperations- und Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertrag. Einleitend ist in der Vertragsurkunde von einem Vertrag
"zwischen der S.
GmbH … (nachfolgend 'S. ') … und der De. GmbH mit dem Sitz in … St. (nachfolgend 'De. ') …" die Rede.
Unter dem Vertragstext unterzeichneten die Herren P. und Sch.
unter dem Firmenstempel "S. " und die Herren D.
und F. unter dem Firmenstempel "De. " jeweils in Unterschriftszeilen mit vorgedruckten vollständigen Namen.
Nach Beginn der Zusammenarbeit traten zwischen den Parteien Unstimmigkeiten auf, die zu einer Reihe von Klageverfahren führten. Im Zuge der Auseinandersetzungen zog die Beklagte in Zweifel, dass es sich bei der Klägerin um die Vertragspartnerin aus dem Kooperations- und Handelsvertretervertrag handele. Die Klägerin kündigte den Vertrag gegenüber der Beklagten mit Wirkung zum Ende Februar 2015.
Die Klägerin hat behauptet, nach Unterzeichnung des Vertrags und vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sei die Firma von De.
GmbH in De. I.
GmbH geändert worden, nachdem festgestellt worden war, dass der Name De. GmbH verschiedentlich im Rechtsverkehr von anderen Unternehmen benutzt worden sei. Sie hat beantragt festzustellen, dass sie und die Beklagte die Vertragsparteien aus dem Kooperations- und Handelsvertretervertrags vom 24. Februar 2005 seien.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt hat, nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Feststellungsklage erreichen möchte.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 Rn. 3 m.w.N., VersR 2009, 279). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 Rn. 7).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt eine Heraufsetzung des vom Land- und Berufungsgericht übereinstimmend mit 10.000 € festgesetzten Streitwerts nicht in Betracht.
a) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen Vortrag dazu gehalten hat, aus dem eine den Betrag von 20.000 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Soweit sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf erstinstanzliches und zweitinstanzliches Vorbringen zu den von der Klägerin beanspruchten Provisionsforderungen verweist, wird an den angegebenen Aktenstellen nur jeweils allgemein ausgeführt, dass sich die Klägerin noch weitergehender Ansprüche gegen die Beklagte berühmt habe, ohne dass die Größenordnung der umstrittenen Forderungen deutlich wird. Aus den in Bezug genommenen und als Anlage vorgelegten Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2015 (15 U 157/13) und vom 13. November 2015 (15 U 127/14) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, in welchem Umfang die Klägerin noch Provisionsforderungen gegenüber der Beklagten geltend machen will. Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren Auskunftsklagen der Klägerin abgewiesen und zur Größenordnung der möglichen Provisionsforderungen keine Feststellungen getroffen oder sonst Ausführungen gemacht.
b) Die Beklagte kann auch nicht gestützt auf ihr ergänzendes Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die Heraufsetzung des Streitwerts verlangen. Nachdem sie gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht in Höhe von 10.000 € nichts erinnert hat, ist sie mit neuem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kartzke Borris Jurgeleit Brenneisen Graßnack Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.06.2017 - 24 O 7/17 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2018 - 15 U 111/17 -
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2 | 26 | EGZPO |
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