Paragraphen in 5 StR 634/12
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1 | 349 | StPO |
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StR 634/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. März 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Der Urteilstenor wird dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16. Dezember 2011 datiert.
Basdorf Raum Sander König Bellay
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1 | 349 | StPO |
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