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4 StR 113/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 113/22 BESCHLUSS vom 26. April 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:260422B4STR113.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. Dezember 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt und mit Bedrohung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch sowie in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung und Bedrohung“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

2. Der Schuldspruch bedarf auf die Sachrüge der Berichtigung.

a) Im Fall II.2. der Urteilsgründe hält die vom Landgericht angenommene Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen den Tatbeständen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB und § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB rechtlicher Prüfung nicht stand. Vielmehr verdrängt § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB als Qualifikation die Grundtatbestände des § 177 Abs. 2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 ‒ 2 StR 301/18, juris Rn. 42, insoweit in BGHSt 64, 55 nicht abgedruckt). Wegen der Bezeichnung der Tatbestände des § 177 Abs. 2 und 5 StGB nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. § 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen die geänderten Tatvorwürfe nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

b) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe oder auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der vom Landgericht im Fall II.2. der Urteilsgründe herangezogene Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ist nicht betroffen und die strafschärfend berücksichtigten Gesichtspunkte, darunter die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände, gelten fort.

c) Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin RiBGH Bender ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Maatsch Scheuß Bartel Vorinstanz: Landgericht Detmold, 07.12.2021 ‒ 23 KLs 22 Js 2812/21 29/21

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