Paragraphen in 5 StR 302/22
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1 | 338 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 302/22 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR302.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO erweist sich jedenfalls als unbegründet, weil auf der Grundlage des Revisionsvortrags das gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch nicht mit Unrecht verworfen worden ist.
Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 07.01.2022 - (532 Ks) 278 Js 298/20 (5/21)
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