Paragraphen in XI ZR 623/19
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 623/19 BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:020221BXIZR623.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag der streitgegenständlichen Sparverträge abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff. und vom 25. August 2020 - XI ZR 598/19, juris). Dies führt hier zu einer Beschwer von 7.730,69 €. Die auf die jährlichen Sparbeträge der drei Sparverträge (= 5.521,92 €) bezogene Prämie in Höhe von 50% beträgt 2.760,96 €. Das dreieinhalbfache hiervon abzüglich des Feststellungsabschlags ergibt 7.730,69 € (= 2.760,96 € x 3,5 x 80%). Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - XI ZR 598/19, juris). Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Prämiensparverträge nicht ohne wichtigen Grund zu kündigen, hat neben der Feststellung, dass die Verträge nicht zum 31. Oktober 2017 beendet worden sind, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Die Feststellung des Annahmeverzugs hat ebenfalls keinen eigenen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 8.000 €.
Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 25.10.2018 - 4 O 70/18 OLG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18 -
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