Paragraphen in IX ZB 70/17
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2 | 574 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 70/17 BESCHLUSS vom 22. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:221117BIXZB70.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 22. November 2017 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist sie durch das Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2017 - 4 O 272/16 OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2017 - 17 U 72/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 127 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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