• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 256/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 256/25 BESCHLUSS vom 21. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR256.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2025 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Oktober 2024 wird verworfen; jedoch wird die ihn betreffende Einziehungsentscheidung geändert und dahin neu gefasst, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet ist und er in Höhe von 103.500 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von

167.800 Euro angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte in Höhe von

48.160 Euro neben dem gesondert Verfolgten L.

und in Höhe von

26.000 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg

(§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt allein zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

a) Der Angeklagte haftet in Höhe von 56.500 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch neben dem gesondert verfolgten L.

. Denn nach den Feststellungen nahm dieser das Kaufgeld in den Fällen II.2. a), c), g), i) und m) der Urteilsgründe von den Käufern entgegen und händigte es später dem Angeklagten aus. Die Addition der einzelnen Kauferlöse ergibt den Gesamtbetrag von 56.500 Euro.

b) Aus demselben Rechtsgrund ist in Höhe von 21.000 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem unbekannten Mittäter im Fall II.2. j) der Urteilsgründe anzuordnen; der individuellen Benennung des (anderen) Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20).

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in voller Höhe aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel Wenske von Schmettau Dietsch Fritsche Vorinstanz: Landgericht Stade, 21.10.2024 - 201 KLs 131 Js 43603/21 (25/22)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 256/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 73 StGB
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 73 StGB
2 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Original von 6 StR 256/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 256/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum