Paragraphen in 8 W (pat) 16/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/14 Verkündet am 19. Dezember 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 07 145.4 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2017:191217B8Wpat16.14.0 Gründe I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 07 145.4 wurde am 19. Februar 1999 mit der Bezeichnung "Haushalt-Geschirrspülmaschine“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 FR 2 343 076 A1 D2 US 3 603 035 A D3 GB 2 201 886 A D4 US 3 529 881 A und D5 WO 98/30831 A1 ermittelt.
Weiterhin wurde der Anmelderin mit der Ladung des Senats noch der Stand der Technik nach der D6 DE 35 37 185 A1 und der D7 DE 39 03 636 A1 genannt.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 zurückgewiesen, da der geltende, am 11. September 2013 eingereichte Anspruch 1 gegenüber der D4 in Kombination mit der D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 18. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Gegenstand des Anspruches 1 vom 11. September 2013 gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu sei und gegenüber diesen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt:
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und das Patent 199 07 145.4 mit den Ansprüchen 1 bis 9 vom 11. September 2013 zu erteilen,
hilfsweise das Patent gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 gemäß Anlagen zum Schriftsatz vom 14. Juli 2017, eingegangen am 17. Juli 2017, zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit einer Gliederung der Anmelderin:
M1 M2 M2.1 M3 Haushaltsgeschirrspülmaschine mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammengesetzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters, die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Oberkante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt, wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist und M4 wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdichtung (10, 10') angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung ggü. Hauptantrag fett):
M1 M2 M2.1 M3 M4 Freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammengesetzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters, die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Oberkante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt, wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist und wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdichtung (10, 10') angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderung ggü. Hilfsantrag 1 fett):
M1 M2 M2.1 Freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammengesetzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters, die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Oberkante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt,
M3 wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist und M4 wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdichtung (10, 10') angeordnet ist.
M5 wobei die Lärmschutzdichtung (10) vollständig in dem zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) ausgebildeten Spalt angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Änderung ggü. Hilfsantrag 2 fett):
M1 M2 M2.1 M3 M4 M5 Freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer lnnentür (2) und einer Außentür (3) schalenförmig zusammengesetzten Tür (1) zum Verschließen eines Spülbehälters, die sich mit ihrer Unterkante (4) bis in den Bereich der Oberkante (6) eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirrspülmaschine bildenden Maschinensockels (5) erstreckt, wobei ein Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine verschlossen ist, wobei in dem Spalt zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine eine Lärmschutzdichtung (10, 10') angeordnet ist, wobei die Lärmschutzdichtung (10, 10‘) vollständig in dem zwischen der Unterkante (4) der Tür (1) und der Oberkante (6) des Maschinensockels (5) ausgebildeten Spalt angeordnet ist und M6 wobei die Lärmschutzdichtung (10, 10‘) an dem Maschinensockel (5) befestigt ist und in der SchließstelIung an der Tür (1) anliegt oder an der Tür (1) befestigt ist und in der Schließstellung auf dem Maschinensockel (5) aufliegt.
Wegen der jeweils geltenden Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft eine Haushaltsgeschirrspülmaschine mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer Innentür und einer Außentür schalenförmig zusammengesetzten Tür zum Verschließen eines Spülbehälters, die sich bis mit ihrer Unterkante in den Bereich der Oberkante eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirrspülmaschine bildenden Maschinensockels erstreckt.
Bei Haushaltsgeschirrspülmaschinen der eingangs genannten Art, die eine übliche Bauart darstellen und aus dem Stand der Technik bekannt sind, hat der Maschinensockel unter anderem den Zweck, zur Anordnung der Aggregate, wie z.B. der Umwälzpumpe der Haushaltsgeschirrspülmaschine zu dienen. Die Aggregate verursachen Geräusche, die durch die Wandung des Maschinensockels abgedichtet werden. Der Lärm der Aggregate verursacht aber auch einen Körperschall, der durch die Spalte zwischen der Gerätetür und den angrenzenden Behälterwänden nach außen dringen kann.
Mit dem Anmeldegegenstand soll daher eine Haushaltsgeschirrspülmaschine bereitgestellt werden, bei der auf einfache Art und Weise ein besserer Schallschutz geschaffen wird.
Als zuständiger Fachmann ist ein Akustiker bzw. Akustikingenieur, also ein Fachmann für Akustik anzusehen, der ein Studium auf dem Gebiet des allgemeinen Maschinenbaus abgeschlossen hat und über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushaltsgeräten, speziell von Geschirrspülmaschinen verfügt.
Das Merkmal 2 bedarf einer Auslegung:
Das Merkmal 2 beschreibt eine herkömmlich gestaltete Tür einer Geschirrspülmaschine.
Im Merkmal M2.1 wird gefordert, dass sich die Tür mit ihrer Unterkante bis in den „Bereich der Oberkante“ eines den bodennahen Abschluss der Haushaltsgeschirrspülmaschine bildenden Maschinensockels erstreckt. Auch der Beschreibung ist außer dem gleichlautenden Absatz [0019] nichts entnehmbar, was den bezeichneten Bereich näher definieren könnte. Nur dem Merkmal M3 ist zu entnehmen, dass die Unterkante der Tür und die Oberkante des Maschinensockels einen Spalt bilden, in dem nach dem Merkmal M4 eine Lärmschutzdichtung angeordnet ist.
Wie groß der Bereich bzw. der Spalt ist, lassen der Anspruch 1 und die weitere Beschreibung offen. Die beiden Ausführungsbeispiele zeigen jeweils einen Maschinensockel, der bis zur Außenseite der Tür vorgezogen ist und mit der Tür einen horizontal verlaufenden Spalt bildet. In der von der Anmelderin als gattungsbildender Stand der Technik genannten DE 36 14 345 C1 wird aber eine Geschirrspülmaschine gezeigt, bei der sich die Unterkante der Tür 9 ebenfalls bis in den Bereich der Oberkante des Maschinensockels 3 erstreckt, wobei der Maschinensockel nicht bis zur Außenseite der Tür vorgezogen ist und mit der Tür keinen horizontal verlaufenden Spalt bildet. Aber auch dort könnte zwischen der Unterkante der Tür und dem Maschinensockel eine Dichtung angeordnet werden, so dass auch derartige Bauformen von Tür und Maschinensockel unter den Gegenstand des Anspruchs 1 fallen.
Weiterhin wird auch der Begriff „Maschinensockel“ nicht weiter spezifiziert, so dass grundsätzlich alle unter dem Spülbehälter angeordneten Unterbauten von Geschirrspülmaschinen, in denen diverse Aggregate untergebracht sind und die die Basis der Geschirrspülmaschine bilden, einen Maschinensockel darstellen.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 bis 3 neu ist und die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 bis 3 hinsichtlich der Beschränkung auf eine „freistehende“ Geschirrspülmaschine gegenüber der ursprünglichen Offenbarung zulässig sind, da der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 3 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 und 2 umfasst jeweils den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.
Die vom Senat ins Verfahren eingeführte D7 kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Sie bildet aufgrund des ähnlichen Aufbaus von Tür und Maschinensockel auch den geeigneten Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit.
Die D7 zeigt eine freistehende Haushaltsgeschirrspülmaschine (vgl. Figur 1) mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, aus einer lnnentür und einer Außentür schalenförmig zusammengesetzten Tür zum Verschließen eines Spülbehälters (Merkmale 1 und 2), die sich, entsprechend der Auslegung des Streitanmeldung, mit ihrer Unterkante bis in den Bereich der Oberkante eines den bodennahen Abschluss der Haushaltgeschirrspülmaschine bildenden Maschinensockels erstreckt (Merkmal 2.1). Die Vorderseite des Maschinensockels ist bis zur Außenseite der Tür vorgezogen, so dass zwischen der Unterkante der Tür und der Oberkante des Maschinensockels über die gesamte Breite der Haushaltsgeschirrspülmaschine ein Spalt vorhanden ist.
Der Fachmann sieht bei der aus der D7 bekannten Haushaltsgeschirrspülmaschine als nachteilig an, dass die von den im Maschinensockel angeordneten Aggregaten verursachten Geräusche bzw. der Körperschall nach außen dringen und zu erhöhten Lärmbelastungen im Küchenbereich führen.
Der Fachmann, der stets auch den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich darum, an seinem Produkt die Benutzerfreundlichkeit zu optimieren. In Anbetracht dessen sucht der Fachmann im Stand der Technik nach Möglichkeiten, wie auf einfache Art und Weise ein besserer Schallschutz für eine im Küchenbereich aufgestellte Haushaltsgeschirrspülmaschine realisiert werden kann. Dazu zieht der Fachmann den gesamten Stand der Technik zu Rate, der sich mit der Schallisolierung von Spalten bzw. Öffnungen an Geschirrspülmaschinen befasst. Dabei gelangt der Fachmann zweifellos zur D3 und erhält aus dieser auch die nötigen Hinweise zur Lösung seiner Problemstellung.
Die D3 zeigt eine Haushaltsgeschirrspülmaschine als Einbaugerät, die ebenfalls eine um eine waagrechte Achse verschwenkbare, aus einer lnnentür und einer Außentür schalenförmig zusammengesetzte Tür zum Verschließen eines Spülbehälters aufweist (M1 und M2). Zur Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen M2.1 und M3 ist der D3 aufgrund der speziellen Gestaltung als Einbaugerät ohne einen in den Bereich der Gerätetür ragenden Maschinensockel nichts entnehmbar. Die D3 zeigt weiterhin eine übliche und bekannte an der Spülbehälterseitenwand 5 angeordnete umlaufende Dichtung 15, die mit Dichtungsanschlägen der Innentür 4 zusammenwirkt. Darüber hinaus zeigt die D3 jedoch noch Anschlussleisten 1 (vgl. Figuren 2 und 3), die an der vertikalen Seitenwand 5/9 des Spülbehälters angeordnet sind. Die Anschlussleisten 1 dienen einerseits mit dem abstehenden Steg 2 der optischen Kaschierung des Vertikalspalts 19 zum benachbarten Küchenschrank, darüber hinaus jedoch mit der vollständig im Spalt 3 zwischen der Tür und dem Spülbehälter angeordneten Dichtlippe 7 der Verbesserung der Geräuschdämmung der Spülmaschine (S. 1, Z. 15 und 16; S. 2, Z. 18 bis 24).
Der D3 entnimmt der Fachmann daher die Möglichkeit, jeweils an der vertikalen Seitenwand 5/9 des Spülbehälters angeordnete Seitenleisten einerseits mit einem abstehenden Steg 2 zu versehen, um die Vertikalspalte 19 zu den benachbarten Küchenschränken optisch zu kaschieren, und andererseits noch zusätzlich eine vollständig im Spalt 3 zwischen der Tür und dem Spülbehälter angeordnete Dichtlippe 7 anzubringen, um die Schallisolierung der Spülmaschine zu verbessern.
Daher erhält der Fachmann aus der D3 den Hinweis, wie die Schallisolierung von Spalten zwischen der Tür und den angrenzenden Bauteilen einer Geschirrspülmaschine durch die Anordnung einer Schallschutzdichtung im Spalt verbessert werden kann. Im Einsatz der in der D3 offenbarten, in vertikalen Spalten eingesetzten Dichtungen zur Schallisolierung in einen bei einer freistehenden Haushaltsgeschirrspülmaschine nach der D7 vorhandenen horizontalen Spalt zwischen Maschinensockel und Unterkante der Tür entsprechend den Merkmalen M3 und M4 ist nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens- und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation zu sehen, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.
Die Anmelderin führt diesbezüglich dazu aus, dass für den Fachmann, in dem die Anmelderin einen Akustiker mit Kenntnissen in Geschirrspülmaschinen sieht, die Übertragung der aus der D3 bekannten Maßnahme, die vertikalen Spalte an der Gerätetür schalltechnisch zu isolieren, auf den horizontalen Spalt zwischen der Unterkante der Gerätetür und der Oberkante des Maschinensockels des Geschirrspülers nicht naheliegend gewesen sei. Zum Erfindungszeitpunkt sei nur der Einsatz von geschlossenen Systemen bei Haushaltgeschirrspülmaschinen üblich gewesen. Bei diesen Systemen habe der Wasserspiegel im Innenraum der Haushaltsgeschirrspülmaschinen bei Betrieb immer über dem unteren Spalt zwischen Gerätetür und Maschinensockel gestanden, womit es in diesem Bereich zu keinen nennenswerten Schallemissionen gekommen sei, da die Geräusche bzw. der Körperschall der im Maschinensockel angeordneten Aggregate schon durch die Wassersäule im Innenraum der Haushaltgeschirrspülmaschinen gedämpft worden sei.
Erst durch den beginnenden Einsatz von offenen Systemen in Haushaltgeschirrspülmaschinen, bei denen sich im Betrieb der Wasserspiegel auch unter dem Spalt zwischen Gerätetür und Maschinensockel einstellen könnte, wäre dieser Spalt für den Fachmann überhaupt als Emissionsquelle in Betracht gekommen. Daher hätte der Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hätte, die Schallemissionen einer Haushaltsgeschirrspülmaschine zu verringern, zum Erfindungszeitpunkt aus der D3 keine Anregung erhalten, diesen unteren Spalt zwischen Gerätetür und Maschinensockel überhaupt zu schließen, da er diesen gar nicht als mögliche Emissionsquelle angesehen hätte.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Fachmann bekommt aus der D3 den Hinweis darauf, dass eine zusätzlich vorgesehene Schallschutzdichtung die Schallemissionen einer Haushaltsgeschirrspülmaschine unabhängig davon reduzieren kann, ob im Bereich der abzudichtenden Spalte zwischen der Gerätetür und den angrenzenden Wänden schon durch andere Maßnahmen oder Betriebsbedingungen eine relativ gute Schallreduzierung realisiert wird („….Even if the machine is already well insulated in the region of the rinsing container and operates relatively quietly, a noise reduction can be achieved in a simple and economic manner through the barrier lips along the outer door gap, these barrier lips being mouldable onto the strips…..“ - S. 2, Z. 18 - 24). Die vertikalen Anschlussleisten 1 mit den Dichtlippen 7 verlaufen entsprechend der D3 über die gesamte Länge des vertikalen Spaltes zwischen der Gerätetür und den angrenzenden Wänden, wobei dieser Spalt im inneren Bereich der Gerätetür auch schon durch die umlaufende Dichtung 15 und im unteren Bereich durch einen etwa vorhandenen Wasserspiegel in einem bestimmten Maße schallisolierend verschlossen ist. Daher erhält der Fachmann aus der D3 unmittelbar den eindeutigen Hinweis darauf, dass die Schallisolierung des unteren Spaltes zwischen der Unterkante der Tür und der Oberkante des Maschinensockels bei einer Geschirrspülmaschine nach der D7 durch eine zusätzlich im Spalt angeordnete spezielle Schallschutzdichtung verbessert werden kann, auch wenn in diesem Bereich durch den Wasserspiegel im Spülbehälter schon eine teilweise Schallisolierung erfolgt.
Damit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D7 und in Kenntnis der D3, ohne eine erfinderische Tätigkeit zu einer Haushaltsgeschirrspülmaschine mit den Merkmalen M1 bis M4.
Die D3 lehrt dem Fachmann auch entsprechend dem Merkmal M5 die Lärmschutzdichtung vollständig in dem zwischen der Unterkante der Tür und der Oberkante des Maschinensockels ausgebildeten Spalt anzuordnen. Die für die Schallisolierung verantwortliche Dichtlippe 7 der Anschlussleiste 1 ist auch in der D3 vollständig im Spalt angeordnet. Der für die optische Kaschierung verantwortliche abstehende Steg 2 der Anschlussleiste 1 ist zwar nicht im Spalt angeordnet. Da er jedoch für den Schallschutz keinen Beitrag leistet und sich bei einer freistehenden Geschirrspülmaschine die Problematik der Kaschierung eines Vertikalspalts zu benachbarten Küchengeräten oder -möbeln nicht stellt, ist es für der Fachmann naheliegend, bei der Ausbildung der Lärmschutzdichtung auf diesen abstehenden Steg verzichten, so dass die verbleibende Dichtung vollständig im Spalt angeordnet werden kann.
Auch die Ausgestaltung der Geschirrspülmaschine entsprechend dem Merkmal M6, nach dem die Lärmschutzdichtung entweder an dem Maschinensockel befestigt ist und in der SchließstelIung an der Tür anliegt oder an der Tür befestigt ist und in der Schließstellung auf dem Maschinensockel aufliegt, wird dem Fachmann in der D3 offenbart. In der D3 ist die Dichtlippe 7 an der Seitenwand 9 der Geschirrspülmaschine befestigt und liegt in der SchließstelIung an der Innentür 4 an, womit die D3 genau die erste der im Merkmal 6 genannten Varianten zeigt.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D7 unter Berücksichtigung der D3 und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.
Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 3 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen Unteransprüche.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn Pr
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