Paragraphen in X ZR 50/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 16 | VOB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 50/17 BESCHLUSS vom 27. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZR50.17.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2010 (VII-Verg 12/10, juris) und vom 24. November 2010 (VergabeR 2011, 639) sind zur VOB/A 2006 ergangen und stehen daher nicht in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Vergabestelle sei gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 VOB/A 2009 gehalten gewesen, von der Klägerin die Aufhebung des Sperrvermerks oder die Einreichung einer Urkalkulation ohne Sperrvermerk zu verlangen. Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.124 € festgesetzt.
Meier-Beck Kober-Dehm Bacher Marx Hoffmann Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 18.08.2016 - 2 O 282/16 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2017 - 6 U 170/16 -
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1 | 16 | VOB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 16 | VOB |
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