• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 520/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 520/13 BESCHLUSS vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. I. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

III. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Begründung der Strafrahmenwahl weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die vom Generalbundesanwalt mit guten Gründen beanstandete Berücksichtigung in der konkreten Strafzumessung, der Angeklagte habe dem Geschädigten mehrere wuchtige Stiche versetzt und damit mit erheblicher Brutalität gehandelt, rechtlichen Bedenken begegnet.

1. Das Landgericht ist zwar von einem minderschweren Fall nach § 213 StGB ausgegangen, hat dies aber auf eine Gesamtwürdigung nach § 213 Var. 2 StGB gestützt, ohne zu prüfen, ob nicht bereits nach § 213 Var. 1 StGB ein minderschwerer Fall gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil

- worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Voraussetzungen des § 213 Var. 1 StGB nach den getroffenen Feststellungen nahe liegen.

"Durch den stundenlangen Streit, seine wiederholten, durch R.

vereitelten Versuche, den Streit mit diesem zu beenden, zermürbt und durch diese Abwertung an den Rand des für ihn Erträglichen gebracht, wusste der Angeklagte nicht mehr, wie er die für ihn unerträgliche Situation beenden sollte. Er verlor die Beherrschung, etwas rastete in seinem Kopf aus und ihm wurde "irgendwie schwindlig im Kopf", und wurde von einer großen Wut ergriffen, griff nach … einem Messer … und stach wuchtig auf den Oberkörper des R.

ein …" (UA S. 15). Hätte die Strafkammer die erforderliche Prüfung des

§ 213 Var. 1 StGB vor- und dessen Voraussetzungen angenommen, hätte sie zwingend von dem darin vorgesehenen Strafrahmen ausgehen und weiter erörtern müssen, ob dieser Strafrahmen nicht weiter gemäß §§ 21, 49 StGB

- dessen Voraussetzungen die Strafkammer angenommen hatte - zu mindern gewesen wäre. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einem geringeren Strafrahmen und damit gegebenenfalls auch zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen können bestehen bleiben, sie sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten.

Fischer Appl Schmitt Krehl Ott

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 520/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 213 StGB
1 21 StGB
1 49 StGB
1 4 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 21 StGB
1 49 StGB
3 213 StGB
1 4 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Original von 2 StR 520/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 520/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum