Paragraphen in 5 StR 224/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 224/19 BESCHLUSS vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR224.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags ist jedenfalls unbegründet. Der Antrag zielte letztlich auf eine abweichende sachverständige Bewertung der Erkrankung des Angeklagten ab, weshalb die Strafkammer ihn in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf das bereits eingeholte Gutachten einer anderen Sachverständigen ablehnen konnte; der Sachverständigen lagen zudem die Diagnosen und Behandlungsunterlagen des benannten Zeugen vor.
Mutzbauer Mosbacher König Köhler Berger
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1 | 349 | StPO |
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