Paragraphen in 10 W (pat) 23/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 112 771 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann ECLI:DE:BPatG:2018:200218B10Wpat23.15.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 12 vom 27. Februar 2015, eingegangen elektronisch am selben Tag, - Beschreibung Seiten 1 bis 17 vom 27. Februar 2015, eingegangen elektronisch am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung der Erfindung gemäß Offenlegungsschrift zu übernehmen ist, - Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 9. September 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04F hat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 die Anmeldung zurückgewiesen, da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus der DE 60 2004 002 895 T2 ergäbe und damit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 27. Februar 2015 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 60 2004 002 895 T2, E2: DE 20 2010 015 185 U1, E3: DE 2 263 986 A.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 12 haben folgenden Wortlaut:
„1. Montagemittel (2) für eine Haltevorrichtung (H) für einen rohroder stangenförmigen Körper (S), insbesondere Handlauf oder Fußtritt, wobei das Montagemittel (2) zumindest abschnittsweise als Hohlkörper (21) ausgestaltet ist und mit einem Anschlussmittel zum Anschluss eines Haltemittels (1) für den rohr- oder stangenförmigen Körper (S) ausgestattet ist, wobei das Anschlussmittel einen Einsatz (22) umfasst, wobei der Einsatz um eine Drehachse (24) drehbar und in einer vorbestimmten Drehstellung festlegbar in oder an dem Hohlkörper (21) angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Einsatz (22) als kreisförmiger Ring ausgestattet ist, der mindestens ein Langloch (221) in Umfangsrichtung aufweist. 2. Montagemittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Einsatz drei Langlöcher (221) in Umfangsrichtung aufweist.
3. Montagemittel nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlkörper (21) als hohlzylinderförmiger Körper, insbesondere als hohlzylinderförmiger Körper mit kreisförmigem Querschnitt, umfassend eine Wandung (211) und einen Boden (212), ausgestaltet ist. 4. Montagemittel nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Montagemittel (2), insbesondere der Boden (212), mit mindestens einer Öffnung (216) zur Durchführung von Schrauben ausgestattet ist. 5. Montagemittel nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlkörper (21) mit mindestens einer Öffnung (213), insbesondere zur Durchführung elektrischer Leitungen (E) und/oder eines Leerrohres (L) ausgestattet ist. 6. Montagemittel nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Einsatz (22) mit mindestens einer Gewindebohrung (222) zum Anschluss des Haltemittels (1) ausgestattet ist. 7. Montagemittel nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Montagemittel (2) mit einem Distanzstück (23) ausgestattet ist, welches mit dem Hohlkörper (21) verbunden werden kann. 8. Haltevorrichtung für einen rohr- oder stangenförmigen Körper (S), insbesondere Handlauf oder Fußtritt, umfassend ein Haltemittel (1) für den rohr- oder stangenförmigen Körper und ein Montagemittel (2), dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein Montagemittel gemäß mindestens einen der Ansprüche 1 bis 7 handelt. 9. Haltevorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Haltemittel ein Anschlussmittel, insbesondere eine Anschlussplatte (11), zum Anschluss an das Montagemittel (2), einen Halter (13) zum Anschluss des rohr- oder stangenförmigen Körpers (S) und ein zwischen der Anschlussplatte (11) und dem Halter (13) angeordnetes hohles Verbindungsstück (12) umfasst. 10. Handlauf- oder Fußtrittanordnung, umfassend mindestens einen rohr- oder stangenförmigen Körper (S), insbesondere Handlauf oder Fußtritt, sowie mindestens eine Haltevorrichtung zur Befestigung des rohr- oder stangenförmigen Körpers (S) an einer Wand (W), dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Haltevorrichtung gemäß mindestens einem der Ansprüche 8 oder 9 handelt. 11. Handlauf- oder Fußtrittanordnung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Handlauf- oder Fußtrittanordnung eine Wand (W) umfasst und das Montagemittel (2), insbesondere der Hohlkörper (21), in der Wand (W) angebracht ist. 12. Handlauf- oder Fußtrittanordnung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem rohr- oder stangenförmigen Körper (S) um einen Handlauf oder Fußtritt mit mindestens einem elektrisch betriebenen Leuchtmittel (D) handelt, wobei die elektrische Versorgungsleitung (E) mindestens durch den Hohlkörper (21) des Montagemittels (2) und insbesondere durch das Haltemittel (1) verlegt ist.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg.
2. Die Patentansprüche sind zulässig.
Im geltenden Anspruch 1 sind alle Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 und Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7 aufgenommen worden.
3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist patentfähig im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu und dieser Gegenstand, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die E1 zeigt in Fig. 1 ein dort als Befestigungsvorrichtung 12 bezeichnetes Montagemittel, durch das mittels einer Stange 20 ein rohrförmiges Glied 54 befestigt ist. Das dort als Befestigungsvorrichtung 12 bezeichnete Montagemittel besteht zumindest abschnittsweise aus einem dort als Abstandsrohr 40 bezeichneten Hohlkörper und aus einem dort als Spannmittel 36 bezeichneten Anschlussmittel zum Befestigen des rohrförmigen Glieds 54.
Das als Spannmittel 36 bezeichnete Anschlussmittel umfasst einen dort als Kupplungsring 32 bezeichneten Einsatz, wobei sich der als Kupplungsring 32 bezeichnete Einsatz um eine Drehachse 22 drehen lässt. Dieser Einsatz lässt sich in einer vorbestimmten Drehstellung festlegen und befindet sich in dem als Abstandsrohr 40 bezeichneten Hohlkörper.
Das bekannte Montagemittel ist nicht für den Anschluss eines Haltemittels, sondern für den direkten Anschluss des rohrförmigen Glieds 54 vorgesehen.
Der dort als Kupplungsring 32 bezeichnete Einsatz ist nicht als kreisförmiger Ring mit mindestens einem Langloch in Umfangsrichtung ausgebildet und ist auch nicht in oder an dem als Abstandsrohr 40 bezeichneten Hohlkörper angebracht.
Da der Stand der Technik nach der E1 weder ein Haltemittel zwischen dem Hohlkörper und dem rohrförmigen Körper hat noch einen am oder in dem Hohlkörper angebrachten kreisförmigen Ring mit mindestens einem Langloch in Umfangsrichtung zeigt noch Hinweise auf diese Merkmale offenbart, führt die E1 nicht zum Montagemittel mit den Merkmalen des Anspruchs 1.
Das Handlaufsystem nach der E2 und die Kompakt-Steckschlüssel-RatschenKombination nach der E3 liegen weiter ab.
Der aufgezeigte Stand der Technik vermag damit weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau, eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lehre zu geben.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Dies trifft auch auf die Haltevorrichtung nach Anspruch 8 und auf die Handlauf- oder Fußtrittanordnung nach Anspruch 10 zu, weil in diesen Ansprüchen über deren Rückbezug die die Erfindung tragenden Merkmale nach Anspruch 1 enthalten sind.
Die Ansprüche 8 und 10 sind somit ebenfalls gewährbar.
5. Auch die vom Anspruch 1 getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten und auf nicht platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstands gerichteten Unteransprüche 2 bis 7, 9, 11 und 12 sind somit gewährbar.
6. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag der einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.
Lischke Eisenrauch Küest Großmann prö
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