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10 W (pat) 95/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 95/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 032 569.4

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2013 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8, - Beschreibung Seite 1,

jeweils vom 18. September 2015; - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) gem. Offenlegungsschrift, - 1 Blatt Zeichnung (Fig. 5 ) vom 18. September 2015.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 28. Juli 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2010 032 569.4 angemeldet.

Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 14. Februar 2013 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DE 24 47 695 A1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 28. Februar 2013 eingegangene Beschwerde des Anmelders.

Mit Eingabe vom 18. September 2015 hat dieser neue Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht, welche dem Erteilungsantrag, zusammen mit einer angepassten Beschreibung und Zeichnungen, nunmehr zugrunde liegen sollen.

Er stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 8, - Beschreibung Seite 1,

jeweils vom 18. September 2015; - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) gem. Offenlegungsschrift, - 1 Blatt Zeichnung (Fig. 5 ) vom 18. September 2015.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen höhenverstellbaren Urinalsiphon für eine Abstandsvariation zwischen einem Wassereinlauf und einem wandseitigen Abfluss eines an eine Wand anzuhängenden Urinals, mit einem Wasserablauf (5) des Urinalbeckens (3), wobei der Wasserablauf (5) und der Abfluss jeweils horizontal ausgerichtet sind, und wobei der Wasserablauf (5) und der Abfluss durch zugehörige Rohrabschnitte (7, 8) des Urinalsiphons spiralförmig verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein vom Urinalbecken (3) her kommender Rohrabschnitt (7) über eine Schiebemuffe (2) von oben in einen mit der Ableitungsöffnung des Abflusses verbundenen unteren Rohrabschnitt (8) eingesteckt ist, so dass eine Schiebefunktion zwischen den Rohrabschnitten (7, 8) des Urinalsiphons besteht.

Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an:

2. Höhenverstellbarer Urinalsiphon nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Urinalsiphon zur Anordnung innerhalb der Außenkontur des Urinals ausgebildet ist. 3. Höhenverstellbarer Urinalsiphon nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass ein Gummiring (1) den Austritt von Schmutzwasser aus der Schiebemuffe (2) verhindert. 4. Höhenverstellbarer Urinalsiphon nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass ein Geruchsverschluss (5) sich automatisch bildet durch einen Wasserspiegel, der nicht über einen Überbogen (7) ausweichen kann. 5. Höhenverstellbarer Urinalsiphon nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhenverstellung über einen Weg von mehreren Zentimetern, insbesondere mehr als fünf Zentimeter, möglich ist. 6. Höhenverstellbarer Urinalsiphon nach einem der Ansprüche 1 bis 5 dadurch gekennzeichnet, dass der Wasserablauf (5) und der Abfluss übereinander und in entgegensetzte Richtungen weisend angeordnet sind.

Gemäß den Patentansprüchen 7 und 8 betrifft die Anmeldung ferner ein Urinal mit folgenden Merkmalskombinationen:

7. Urinal mit einem Urinalsiphon nach einem der Ansprüche 1 bis 6.

8. Urinal nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Urinalsiphon innerhalb der Außenkontur des Urinals angeordnet ist.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus mehreren ursprünglichen Unteransprüchen sowie Einzelheiten aus der Beschreibung und Zeichnung zurückgeht.

3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltung DE 24 47 695 A1 wie auch der der zwischenzeitlich noch in das Verfahren eingeführten DE 36 31 748 A1 dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Ansprüche 2 bis 8 gewährbar.

4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag des einzig am Verfahren beteiligten Anmelders stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö

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