Paragraphen in VII ZR 65/20
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 65/20 BESCHLUSS vom 6. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:060521BVIIZR65.20.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 durch die Richterin Sacher als Einzelrichterin beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 38.901 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Kläger haben den Beklagten auf Rückzahlung der im Werklohn enthaltenen Umsatzsteuer nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil - unter Klageabweisung im Übrigen - in Höhe von 38.901 € nebst Zinsen stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Beklagte hat den Antragsteller beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Januar 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 31.839,09 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten auf 38.901 € festzusetzen.
II.
Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer in Höhe von 38.901 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
-4III. 4 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Sacher Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.12.2018 - 17 O 24/18 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.04.2020 - 22 U 24/19 -
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