• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZR 65/20

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 65/20 BESCHLUSS vom 6. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:060521BVIIZR65.20.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 durch die Richterin Sacher als Einzelrichterin beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 38.901 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Kläger haben den Beklagten auf Rückzahlung der im Werklohn enthaltenen Umsatzsteuer nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil - unter Klageabweisung im Übrigen - in Höhe von 38.901 € nebst Zinsen stattgegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Beklagte hat den Antragsteller beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Januar 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 31.839,09 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten auf 38.901 € festzusetzen.

II.

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer in Höhe von 38.901 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

-4III. 4 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Sacher Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.12.2018 - 17 O 24/18 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.04.2020 - 22 U 24/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZR 65/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 33 RVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 33 RVG

Original von VII ZR 65/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZR 65/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum