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2 ARs 58/20

BUNDESGERICHTSHOF ARs 58/20 2 AR 36/20 BESCHLUSS vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 34 AR GVG 126/20 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe 321 Js 750/20 Staatsanwaltschaft Karlsruhe 11 Ls 321 Js 750/20 jug. Amtsgericht Karlsruhe 330 Ls 741 Js 12672/19 jug. Amtsgericht Schwarzenbek 741 Js 12672/19 jug. Staatsanwaltschaft Lübeck ECLI:DE:BGH:2020:280420B2ARS58.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 28. April 2020 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Schwarzenbek vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwarzenbek.

Gründe: 1 Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Schwarzenbek (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig) und Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 2020 zutreffend ausgeführt, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vorliegen. 3 2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Karlsruhe jedoch nicht zweckmäßig ist. Dem Verfahren liegen insgesamt elf Anklageschriften zu Grunde. Der Angeklagte, der nach Erhebung der Anklage nach Karlsruhe verzogen ist, hat die ihm zur Last gelegten Taten entweder abgestritten oder keine Angaben zur Sache gemacht. Es bedarf deshalb voraussichtlich der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen, die ihren Aufenthaltsort allesamt im Bereich des Amtsgerichts Schwarzenbek haben. Das Amtsgericht Schwarzenbek ist durch die Eröffnungsentscheidung mit der Sache vertraut. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten bereits 17 Jahre alt war und inzwischen volljährig ist (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 24. April 1992 – 2 ARs 192/92). Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe (vgl. § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG) des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. August 2013 – 2 ARs 281/13).

Franke Grube Appl Schmidt Zeng

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