Paragraphen in 5 StR 133/25
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1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 133/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR133.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 27.09.2024 - 602 Ks 4/24 6610 Js 15/24
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1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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