Paragraphen in V ZB 79/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 5 | EMRK |
1 | 430 | FamFG |
1 | 30 | KostO |
1 | 128 | KostO |
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1 | 5 | EMRK |
1 | 430 | FamFG |
1 | 30 | KostO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 79/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 28. Mai 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe: I.
Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. Juni 2008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für den 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Nach seiner Festnahme am 10. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 22. Februar 2013 an, die es anschließend bis zum 22. März 2013 verlängerte.
Mit Beschluss vom 22. März 2013 hat das Amtsgericht die Haft bis zum 18. April 2013, 16 Uhr, erneut verlängert. Am 17. April 2013 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Haftverlängerung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung der Sicherungshaft vor.
III.
Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 (V ZB 25/13, zur Veröffentlichung bestimmt) festgestellt, dass bereits die erste Haftverlängerung rechtswidrig war, da die beteiligte Behörde die Abschiebung nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben hatte. Daher hat auch die weitere Verlängerung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
IV. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann Brückner Lemke Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 219e XIV 7/13 LG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 329 T 11/13 -
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1 | 430 | FamFG |
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