Paragraphen in X S 29/12
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1 | 116 | FGO |
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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.10.2012, X S 29/12 Aussetzung der Vollziehung im NZB-Verfahren Tatbestand I. Mit Urteil vom 24. April 2012 hat das Finanzgericht (FG) in der Rechtssache … die Klage des Antragstellers insoweit abgewiesen, als er sich dagegen gewandt hat, dass er im Jahr 2002 die immateriellen Wirtschaftsgüter "Vertreterrechte" seinem Einzelunternehmen K+S entnommen und verdeckt in die von ihm beherrschte GmbH K+V GmbH eingelegt habe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 99/12 anhängig.
Der Antragsteller beantragte beim FG mit Schreiben vom 29. Juni 2012 gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung (AdV), der Antrag wurde vom FG mit Beschluss vom 9. August 2012 an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.
Entscheidungsgründe II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
1. Der Antrag ist zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der BFH zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).
2. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision und der Aufhebung des Bescheids zu rechnen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist mit Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden.
3. Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).
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