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4 StR 448/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 448/24 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:041224B4STR448.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 6 (Tat Nr. 4) der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz entfällt; c) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Mordes sowie des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist; bb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des sichergestellten 100-Euro-Scheins entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes sowie Diebstahls in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des sichergestellten 100-Euro-Scheins sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 6 (Tat Nr. 4) der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Diese Verfahrensweise erfolgt, weil nach den Feststellungen die Geschädigte zum Zeitpunkt der Wegnahme möglicherweise bereits tot war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 StR 111/12 Rn. 4 mwN).

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Zudem zieht sie den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Ferner ist der sich auf dieses Tatgeschehen beziehenden Einziehungsanordnung des sichergestellten 100-Euro-Scheins als Tatertrag die Grundlage entzogen.

3. Zudem sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

4. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass er die Ausführungen der Strafkammer im Fall II. 6 der Urteilsgründe dahin versteht, dass diese sich zweifelsfrei davon überzeugt hat, dass die Angeklagte die Geschädigte in der Absicht der strafvereitelnden Verdeckung eines wenige Monate zuvor von ihr begangenen Schmuckdiebstahls getötet hat. Einen Raubmord hat das Landgericht lediglich für „denkbar“ gehalten. Seine Erwägung, dass der Verdeckungsmord die Angeklagte günstiger stelle, soweit diese im Falle eines Raubmordes zwei Mordmerkmale (Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat) und tateinheitlich hierzu einen Raub mit Todesfolge verwirklicht und dadurch die besondere Schwere der Schuld „zumindest“ näher gelegen hätte, ist dabei nicht unbedenklich. Denn bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung dieser beiden Mordmerkmale der Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203,

204). Diese hypothetische Überlegung hat sich aber wegen der für die Strafkammer sicher feststehenden handlungsleitenden Verdeckungsabsicht auf die Entscheidung nicht ausgewirkt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO. Aus Billigkeitsgesichtspunkten ist auch eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Ferner hat die Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).

Quentin Marks Maatsch Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 10.05.2024 ‒ 22 Ks-70 Js 236/23-25/23

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